Rz. 5

Der Kündigende muss das berechtigte Interesse an der Kündigung in seinem Kündigungsschreiben ausdrücklich formulieren. Bei der Kündigung einer Wohnung in einem vom Vermieter selbst genutzten Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen (§ 573a Abs. 1) oder von Wohnraum innerhalb der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung (§ 573a Abs. 2) ist anzugeben, dass die Kündigung auf diese besondere Form des Zusammenlebens gestützt wird.

 
Achtung

Fehlender Kündigungsgrund

Fehlt die Angabe des Kündigungsgrundes, ist die Kündigung unwirksam.

Bei der Kündigung des Vermieters gegenüber dem Erben des verstorbenen Mieters im Sinne von § 564 Satz 1 bedarf es nach der Ausnahmeregelung keiner gesonderten Begründung. Es genügt vielmehr der fristgemäße Ausspruch unter Verweis auf die Widerspruchsmöglichkeit.

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