§ 566d entspricht dem bisherigen § 575. Die Vorschrift bezweckt den Schutz des Mieters, so wie es ähnlich § 406 vorsieht. Sie regelt den Fall des Rechtsgeschäfts bezüglich der Mietforderung in Form der Aufrechnung. Eine einmal entstandene Aufrechnungslage bleibt bestehen, wenn der Mieter vor Erklärung der Aufrechnung von dem Eigentumsübergang Kenntnis erlangt. Für den Fall des Erwerbs der Forderung nach Kenntniserlangung bzw. nach Kenntniserlangung und späterer Fälligkeit der Gegenforderung als der der Miete gilt § 566d Satz 2.

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