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Hinweis

Zeitpunkt des Eigentumsübergangs

Geht das Eigentum an dem Grundstück bis (einschließlich) zum 15. Tag eines Monats auf den Erwerber über, so sind nur die Vorausverfügungen wirksam, die sich auf die für diesen Monat entfallende Miete beziehen (§ 566b Abs. 1 Satz 1); geht das Eigentum an dem Grundstück nach dem 15. Tag eines Monats auf den Erwerber über, so sind darüber hinaus auch die Vorausverfügungen wirksam, die sich auf die für den Folgemonat entfallende Miete beziehen.

Vorausverfügungen für die Zeit danach sind unwirksam – es sei denn, der Erwerber hätte Kenntnis davon gehabt (§ 566b Abs. 2). Vorausverfügungen für Zeiträume danach sind – außer bei Kenntnis des Erwerbers – unwirksam.

Wenn ein Mieter in Unkenntnis des Eigentumsübergangs und deshalb in Unkenntnis der Unwirksamkeit der Vorausverfügung Mietzahlungen an einen Dritten als Verfügungsempfänger erbracht hat, so hat er nicht an den richtigen Gläubiger gezahlt und damit dessen Ansprüche nicht getilgt (Schmidt-Futterer/Streyl, § 566b Rn. 37).

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