Rz. 1
In den §§ 566b bis 566d werden die Fälle geregelt, in denen es trotz der Zäsur des Eigentumsübergangs mit den sich daraus ergebenden Rechten hinsichtlich der Miete zu entgegenstehenden Verfügungen und "Fehlzahlungen" des Mieters kommt.
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