Rz. 10

§ 566 Abs. 1 kann nicht zum Nachteil des Mieters durch Vereinbarungen zwischen Veräußerer und Erwerber abbedungen werden.

Erwerber und Mieter können nur Vereinbarungen über die Zeit nach Eigentumsübergang treffen (Schmidt-Futterer/Streyl, § 566 Rn. 153).

Die Regelung über die bürgengleiche Haftung des Veräußerers in § 566 Abs. 2 kann individualvertraglich schon im Voraus im Mietvertrag erlassen werden, nicht jedoch formularvertraglich.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge