Rz. 3

Zwischen den Parteien muss im Zeitpunkt der Veräußerung ein Mietverhältnis bestanden haben. § 566 ist auch dann anwendbar, wenn die vorher vertraglich vereinbarte Mietzeit des bindend abgeschlossen Mietvertrages erst nach Eigentumsübergang beginnt und die Mietsache dem Mieter schon vorher übergeben worden ist (Schmidt-Futterer/Streyl, 566 Rn. 49). Die Anfechtbarkeit des Vertrages ist so lange unerheblich als die Anfechtung noch nicht erklärt worden ist. Ein schwebend unwirksamer Vertrag steht der Anwendbarkeit des § 566 so lange entgegen, bis die Genehmigung – bis zum Eigentumsübergang – erteilt worden ist. Bei einem Mietvertrag unter einer zur Zeit des Eigentumserwerbs noch nicht eingetretenen aufschiebenden Bedingung tritt der Erwerber in das unter der aufschiebenden Bedingung abgeschlossene Rechtsgeschäft ein. In einen Mietvorvertrag tritt der Erwerber dagegen nicht ein. In einen zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs bereits gekündigten Mietvertrag tritt der Erwerber für die Restlaufzeit bis zum Ablauf der Kündigungsfrist ein.

Bei einem beendetem Mietvertrag tritt der Erwerber in das mit dem noch nicht ausgezogenen Mieter bestehende Abwicklungsverhältnis ein (Schmidt-Futterer/Streyl, § 566 Rn. 51).

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