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Die vielen Möglichkeiten des Erlöschens des Vermieterpfandrechts zeigen die mangelnde Praktikabilität dieses Sicherungsrechts. Denn neben § 562a gelten die allgemeinen Erlöschensgründe des Pfandrechts, nämlich § 1242 Abs. 2 Satz 1, § 1250 Abs. 2, §§ 1252, 1255, 1256.

Nach § 562a reicht es zum Erlöschen des Pfandrechts aus, dass die dem Vermieterpfandrecht unterliegende Sache von der Mietsache weggeschafft wird, wobei nach jetzt herrschender Meinung auch die nur vorübergehende Entfernung ausreicht. Dies ist gerade beim Entfernen eines abgestellten Fahrzeugs wichtig mit der Folge, dass bei jeder Fahrt das Vermieterpfandrecht erlischt und wieder entsteht (vgl. Emmerich/Sonnenschein, § 560 Rn. 2).

Dem Vermieter steht allerdings nach Satz 1 ein sog. Sperrecht zu. Die Entfernung der Sache bringt nämlich das Pfandrecht nicht zum Erlöschen, wenn dies ohne Wissen oder unter Widerspruch des Vermieters erfolgt. Dabei muss es sich um einen konkreten Widerspruch handeln, der nicht an eine Form gebunden ist, sondern eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung darstellt.

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