Rz. 5

Für die Entstehung des gesetzlichen Pfandrechts liegt die Beweislast grundsätzlich beim Vermieter. In Anwendung des § 1006, wonach zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache vermutet wird, dass er Eigentümer der Sache sei, können jedoch die Grundsätze des Beweises des ersten Anscheins Anwendung finden mit der Folge, dass der Mieter gegenteilige Tatsachen vorbringen und gegebenenfalls beweisen muss (vgl. Palandt/Weidenkaff, § 559 Rn. 8 im Gegensatz zu Emmerich/Sonnenschein, § 559 Rn. 22).

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