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Sachen sind nach § 90 körperliche Gegenstände, so dass Forderungen und Ansprüche des Mieters nicht erfasst werden. Zu den Sachen gehören allerdings auch Inhaberpapiere, Geld sowie alle durch Indossament übertragbaren Papiere, z. B. Wechsel und Scheck. Andere Wertpapiere, die nicht selbst Träger des Forderungsrechtes sind (z. B. Sparbücher), fallen nicht darunter.

Nur Sachen des Mieters unterliegen dem Vermieterpfandrecht, an Sachen Dritter kann es nicht entstehen. Hat der Mieter allerdings Sachen unter Eigentumsvorbehalt erworben, entsteht für den Vermieter ein gesetzliches Pfandrecht an dem Anwartschaftsrecht des Mieters. An dem Eigentum eines Untermieters besteht kein Vermieterpfandrecht des Hauptvermieters.

Erfasst werden nur der Pfändung unterworfene Sachen; die Regelung des § 562 Abs. 1 Satz 2 ist unabdingbar. Zur Pfändbarkeit wird auf § 811 ZPO Bezug genommen; in der Instanzrechtsprechung wird auch § 812 ZPO (Pfändung von Hausrat) einbezogen.

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