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Das Vermieterpfandrecht galt bisher für die Raummiete insgesamt, also auch für die Wohnraummiete. Daran ändert sich nichts. Das Pfandrecht des Vermieters steht jetzt zwar im Bereich der Vorschriften über die Wohnraummiete, gilt jedoch über § 578 allgemein auch für Mietverhältnisse über Grundstücke und Räume.

Der Gesetzgeber hat die bisherige Regelung zur besseren Gliederung des Textes in zwei Absätze aufgeteilt und sprachlich geringfügig geändert.

§ 562 Abs. 1 regelt den gegenständlichen Umfang des Vermieterpfandrechts (bisher § 559 Satz 1 und 3), Abs. 2 begrenzt die Sicherungswirkung des Pfandrechts in zeitlicher Hinsicht (bisher § 559 Satz 2).

Das Sicherungsrecht des § 562 ist ein besitzloses gesetzliches Pfandrecht, für das gemäß § 1257 die Vorschriften über das rechtsgeschäftlich bestellte Pfandrecht (§§ 1204ff.) Anwendung finden. Da die Pfandobjekte nicht im Besitz des Vermieters sind und im Übrigen eine etwaige Verwertung kompliziert und risikoreich ist, hat das Vermieterpfandrecht in der Praxis fast keine Bedeutung, mag jedoch bei der Geschäftsraummiete noch von Interesse sein. Der Gesetzgeber sieht das auch so, wollte dem Votum der Bund-Länder-Arbeitsgruppe folgend das Vermieterpfandrecht wie bisher auch für Wohnraummietverhältnisse erhalten. Wenngleich es dem Vermieter in wirtschaftlicher Hinsicht nicht immer tatsächlich Befriedigung seiner Forderungen verschaffe, denn Mieter Not leidender Wohnraummietverhältnisse würden vielfach keine pfändbaren Gegenstände besitzen, so bleibe es doch in den anderen Fällen eine wichtige Handhabe des Vermieters. Selbst im Falle der Unpfändbarkeit entfalte die Vorschrift zumindest eine wichtige Appellwirkung gegenüber dem in Zahlungsverzug geratenen Mieter.

Die Befriedigung des Vermieters richtet sich nach §§ 1228 ff., erfolgt grundsätzlich durch Verkauf. Dieser findet im Wege der öffentlichen Versteigerung statt (§ 1235). Hierzu hat der Vermieter ein Recht zum Besitz nach § 561.

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