Rz. 11

Die gem. Abs. 1 vorgeschriebene Schriftform, die auch dann einzuhalten ist, wenn der Wohnraummietvertrag selbst formfrei ist (Schmidt-Futterer/Börstinghaus, § 557b Rn. 21) soll die Vertragsparteien vor unüberlegten Vereinbarungen warnen und dient dem Beweis, insbesondere bei Eintritt des Erwerbers als neuer Vermieter in das Mietverhältnis (§ 566). Schriftform bedeutet, dass die Indexmietvereinbarung von beiden Vertragsparteien oder deren Vertretern eigenhändig unterschrieben werden muss – die Unterschriften müssen den gesamten Vertragsinhalt abdecken und die Vereinbarung abschließen – oder mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen werden und jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet; die Indexmietvereinbarung braucht jedoch nicht mit dem Mietvertrag fest verbunden zu werden (Schmidt-Futterer/Börstinghaus, § 557b Rn. 21).

Eine nach Mietvertragsabschluss vereinbarte Indexmiete bedarf natürlich ebenfalls der Schriftform. Denn der gesetzliche Formzwang gilt unabhängig davon, wann die Indexmiete vereinbart wird. Die Mietvertragsparteien können auch nicht wirksam vereinbaren, dass mündlich getroffene Abreden gelten sollen. Schriftformheilungsklauseln helfen auch nicht weiter, da sie mit der nicht abdingbaren Vorschrift des § 550 BGB unvereinbar und daher unwirksam sind (BGH, Urteil v. 11.4.2018, XII ZR 43/17; BGH, Urteil v. 27.9.2017, XII ZR 114/16, GE 2017, 1 397).

Eine mündlich geschlossene Indexmietenvereinbarung ist nichtig (§ 125 Satz 1). Wird die erforderliche Schriftform nicht eingehalten, hat auch keine Vertragspartei einen Anspruch auf Nachholung der Schriftform. Der Mietvertrag bleibt aber im Übrigen wirksam; als Miete wird die Ausgangsmiete geschuldet.

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