Rz. 3

Voraussetzung für eine Mietpreisbegrenzungsverordnung ist ein angespannter Wohnungsmarkt. Das Gesetz nennt einige Beispiele für Indikatoren, die jedoch nicht abschließend und für die Länder nicht verbindlich sind. Hierzu gehören Kriterien wie:

  • ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen;
  • angemessene Bedingungen bei der ausreichenden Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen;
  • besondere Gefährdung bei der ausreichenden Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen (Blank, WuM 2014, 641).

Eine ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen setzt voraus, dass das Angebot die Nachfrage um ca. 3–5 % übersteigt, damit überhaupt Umzüge oder Modernisierungen stattfinden können (Schmidt-Futterer/Börstinghaus, Rn. 34). Angemessene Bedingungen liegen vor, wenn ein durchschnittlich verdienender Arbeitnehmerhaushalt die Miete aufbringen kann; die Mieten müssen nicht besonders niedrig sein (BVerfGE 38, 348). Eine "einfache" Gefährdung der Bevölkerung ist nicht ausreichend, sondern es muss eine "besondere Gefährdung" der Versorgung der Bevölkerung vorliegen (Schmidt-Futterer/Börstinghaus, Rn. 36).

 
Hinweis

Angespannter Wohnungsmarkt

Nach einer nicht abschließenden Aufzählung im Gesetz soll ein angespannter Wohnungsmarkt insbesondere dann vorliegen, wenn

  • die Mieten in einer Gemeinde deutlich stärker steigen als im bundesweiten Durchschnitt (Abs. 2 S. 3 Nr. 1),
  • die durchschnittliche Mietbelastung der Haushalte in einer Gemeinde den bundesweiten Durchschnitt deutlich übersteigt (Abs. 2 S. 3 Nr. 2),
  • die Wohnbevölkerung wächst, ohne dass durch Neubautätigkeit insoweit erforderlicher Wohnraum geschaffen wird (Abs. 2 S. 3 Nr. 3) oder
  • geringer Leerstand bei großer Nachfrage besteht (Abs. 2 S. 3 Nr. 4).

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