Rz. 3

Die Neuregelung gilt für nicht preisgebundenen Wohnraum. Für preisgebundenen Wohnraum gilt die speziellere Vorschrift des auch auf bei der Umstellung auf eigenständig gewerbliche Wärmelieferung anwendbaren (§ 5 Abs. 3 NMV (Schmidt-Futterer/Lammel, § 556c Rn. 1; Lützenkirchen, ZMR 2014, 955). Danach ist bei einer Verringerung des Gesamtbetrages der laufenden Aufwendungen die Kostenmiete neu zu berechnen und entsprechend zu senken.

Ferner sind die Absätze 1 und 2 des § 556c sowie die aufgrund des § 556c Abs. 3 erlassene Rechtsverordnung gem. § 578 Abs. 2 Satz 2 auch auf Gewerberaummietverhältnisse entsprechend anzuwenden. Insoweit sind jedoch abweichende Vereinbarungen zulässig (Schmidt-Futterer/Lammel, § 556c Rn. 1).

 
Hinweis

Die Neuregelung erfasst nur die Umstellung der bereits vorhandenen Versorgung mit Wärme oder Warmwasser innerhalb eines bestehenden Mietverhältnisses, nicht dagegen die Duldungspflicht des Mieters bei baulichen Maßnahmen zur Einsparung von Energie. Diese richtet sich vielmehr nach den allgemeinen Vorschriften für Modernisierungsmaßnahmen (§§ 555b ff.).

Erfasst werden:

  1. die Erstellung einer neuen Anlage zur Wärmeerzeugung
  2. die Wärmelieferung in ein Wärmenetz (Fernwärme)
  3. das Betriebsführungcontracting

Die Neuregelung erfasst daher auch nicht den Abschluss neuer Mietverträge, bei denen die Wohnung bereits im Wege des Contracting mit Wärme versorgt wird.

Die Neuregelung gilt schließlich nicht für die Wärmelieferung aufgrund eines Rahmenvertrages des Vermieters mit dem Wärmelieferanten, der seinerseits Einzelverträge mit den Mietern abschließt (sog. Direktcontracting oder Fullcontracting; Hinz, ZMR 2012, 153, 158).

§ 556c Absatz 3 ist am 19.3.2013 in Kraft getreten. Im Übrigen trat § 556c am 1.7.2013 in Kraft.

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