Rz. 12

Da der Mieter auch ein Interesse an der Durchführung der Modernisierungsmaßnahme haben kann z. B. weil sich infolge der geplanten Energieeinsparmaßnahme seine Betriebskosten verringern), können auch Vereinbarungen über eine finanzielle Beteiligung des Mieters an den Modernisierungskosten des Vermieters getroffen werden.

Haben sich die Mietvertragsparteien auf einen verlorenen Baukostenzuschuss des Mieters geeinigt, gilt der Betrag von einer Jahresmiete nach vier Jahren als getilgt. Den Parteien steht es aber frei, auch Abreden zu treffen, in welchem Zeitraum eine finanzielle Beteiligung als abgewohnt gelten soll.

Bei bis zum 31.1.2001 öffentlich gefördertem preisgebundenem Neubauwohnraum sind bis zum Auslaufen der Preisbindung darüber hinaus die Bestimmungen des WoBindG zu beachten. Danach sind Mietvorauszahlungen oder Mieterdarlehen unzulässig, soweit sie das Vierfache der jährlichen laufenden Aufwendungen übersteigen (§ 9 Abs. 3 WoBindG).

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