Rz. 6

Die gemäß § 555f Nr. 1 zulässige Vereinbarung über die zeitliche und technische Durchführung von Maßnahmen muss konkret sein und sich auf bestimmte Maßnahmen beziehen. So kann z. B. für die Umstellung der Heizung als auch für die Verstärkung der elektrischen Steigeleitungen ein Zeitplan vereinbart werden, der zumindest hinsichtlich der Wochen, in denen die Arbeiten ausgeführt werden sollen, konkret sein muss. Bei Vereinbarungen über den Beginn der Maßnahme darf die dreimonatige Ankündigungsfrist des § 555c Abs. 1 Satz 1 nicht verkürzt werden (Schmidt-Futterer/Eisenschmid § 555f Rn. 14). Die Parteien können dafür eine bestimmte Ausführungsart und Leitungsführung vereinbaren. Insoweit empfiehlt sich die Beifügung eines als Anlage gekennzeichneten Gebäude und/oder Wohnungsgrundrisses, in dem Leitungsführung farbig markiert ist. Beim Einbau von Fenstern können sich die Mietvertragsparteien sowohl auf die Zeit des Einbaus als auch auf eine bestimme Fensterart aus einer bestimmten Produktion einigen. Der Mieter kann sich auch damit einverstanden erklären, dass beim Einbau der Fenster bisherige Fensteröffnung vergrößert oder verkleinert wird. Bei der Wärmedämmung können sich die Mietvertragsparteien sowohl auf einen bestimmten Aufbau aus bestimmten Materialien als auch darauf einigen, dass ein Teil der Fassade ausgespart bleibt. Bei Maßnahmen zur nachhaltigen Einsparung von nicht erneuerbarer Primärenergie auf sonstige Weise können sich die Parteien über Art, Umfang und Standort der Photovoltaikanlage einigen, aus der Strom in das Leitungsnetz eingespeist werden soll.

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