Rz. 4

Hat der Mieter gekündigt, muss der Vermieter die Maßnahme bis zum Ablauf der Mietzeit unterlassen. Voraussetzung ist, dass der Mieter wirksam und fristgerecht gekündigt hat. Vorbereitende Maßnahmen (Ausmessen der Wohnung, Abladen von Material) und den Mieter in seinem vertragsgemäßen Gebrauch nicht beeinträchtigende Maßnahmen sind jedoch auch nach Kündigung noch zulässig (Schmidt-Futterer/Eisenschmid, § 555e Rn. 8). Nach der Beendigung des Mietverhältnisses dürfen die Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt werden, da durch die Einräumung der Räumungsfrist sich das Mietverhältnis nicht verlängert. Bei der Prüfung der Frage, ob der Vermieter gleichwohl nach Treu und Glauben gemäß § 242 zur Aufrechterhaltung eines Mindeststandards verpflichtet ist, ist das Interesse des Mieters an der Aufrechterhaltung des Mietgebrauchs bis zur Räumung gegenüber dem Interesse des Vermieters an der Durchführung der Modernisierungsarbeiten abzuwägen. Setzt der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses den Gebrauch fort, ohne dass sich dadurch das Mietverhältnis verlängert, dürfen ebenfalls die Maßnahmen nach Ablauf der Mietzeit durchgeführt werden (LG Berlin, MM 1987, 72).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge