Rz. 18

Die Härtegründe sind nach dem gem. § 578 Abs. 2 Satz 1 auch auf Gewerberaummietverhältnisse entsprechend anzuwendenden Absatz 4 des § 555d nach Ablauf des auf den Zugang der Mitteilung folgenden Monats grundsätzlich nicht mehr zu berücksichtigen. Dabei handelt es sich um eine Ausschlussfrist.

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