Rz. 16

Die Pflicht des Mieters, dem Vermieter die Härtegründe mitzuteilen, beginnt nur dann mit dem Zugang der Modernisierungsankündigung, wenn diese den Vorschriften des § 555c entspricht (Schmidt-Futterer/Eisenschmid, § 555d Rn. 68). Damit kommt es lediglich auf die formelle Wirksamkeit der Ankündigung an. Die Mitteilungsfrist wird auch dann nicht in Gang gesetzt, wenn die formell unwirksame Modernisierungsankündigung materiell richtig ist. Fehlt eine notwendige Modernisierungsankündigung, wird die Frist ebenfalls nicht in Lauf gesetzt.

Grundsätzlich ist der Zugang bei allen Mietern erforderlich, bei mehreren Mietern käme es auf den Zugang beim letzten Mieter an. Anders wäre es bei wirksam vereinbarter Empfangsvollmachtsklausel (vgl. dazu § 555a Rn. 9). Hier käme es auf den Zugang bei dem Mieter an, der zum Empfang der Ankündigung bevollmächtigt ist. Die Frist endet mit Ablauf des Monats, der auf den Zugang der Modernisierungsankündigung folgt.

 
Hinweis

Monatsfrist

Es handelt sich dabei nicht um eine Monatsfrist im engeren Sinne, sondern maßgebend ist immer der letzte Tag des Monats, der auf den Zugang der Modernisierungsankündigung folgt; das gilt auch dann, wenn der Tag des Zugangs beim Mieter auf den es ankommt, auf einen Sonnabend oder Sonntag als letzten Tag des Vormonats fällt. Ist der letzte Tag des auf die Ankündigung folgenden Monats ein Samstag, Sonntag oder ein am Wohnort des Mieters anerkannter Feiertag, so endet die Frist erst am darauf folgenden Werktag (so zur vergleichbaren Kündigung: LG Berlin, Urteil v. 22.2.2017, 65 S 395/16, WuM 2017, 215).

Maßgebend für die Rechtzeitigkeit der Mitteilung des Mieters ist der Zugang beim Vermieter, nicht die Absendung durch den Mieter.

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