Rz. 13

Ferner sind die Härtegründe abzuwägen mit den Belangen der Energieeinsparung, die als Gründe des Allgemeinwohls Vorrang vor den Härtegründen haben, soweit die Grenze der Unzumutbarkeit für den Mieter nicht erreicht ist. Der Mieter dürfte sich daher bei dem Anschluss an die Kraft-Wärme-Kopplung kaum auf seine vorausgegangenen Verwendungen für die Umstellung der Heizung von Kohleöfen auf Gasetagenheizung berufen können (vgl. auch LG Berlin, Beschluss v. 28.7.2010, 67 S 180/10, GE 2010, 723). Ferner wird er sich auf eine Härte wegen der baulichen Folgen der Energieeinsparungsmaßnahme dann nicht berufen können, wenn die Wohnung im Wesentlichen ihren bisherigen Schnitt behält. Dagegen wird die Unzumutbarkeit der Maßnahme wegen des schlechten Gesundheitszustandes des Mieters auch gegenüber Energieeinsparungsmaßnahmen ein erhebliches Gewicht haben, nicht dagegen, dass das Mietverhältnis nur noch kurze Zeit besteht oder die Interessen von Personen, die nur auf Zeit dem Haushalt angehören.

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