Rz. 12

Die Härtegründe schließen die Duldungspflicht nicht aus, wenn die damit abzuwägenden Interessen des Vermieters und anderer Mieter im Gebäude vorgehen. Als berechtigtes Interesse des Vermieters kann bereits anerkannt werden, dass er den Wert seines Eigentums erhöhen (Schmid, BLGBW 1983, 62) und er seinen Hausbesitz dem jeweiligen Entwicklungsstand im Wohnungsbau anpassen will, um auch in Zukunft angemessen vermieten zu können (Schmidt-Futterer/Eisenschmid, § 555d Rn. 54; Bieber in MünchKomm, § 554 a. F. Rn. 32). Hierzu gehören insbes. Energiesparmaßnahmen, der Einbau von Thermostatventilen oder anderer Maßnahmen nach GEG sowie Maßnahmen im Rahmen des Anschluss- und Benutzungszwanges nach dem jeweiligen landesspezifischen Kommunalabgabengesetz (Schmidt-Futterer/Eisenschmid, § 555d Rn. 54). Auch die konkrete Aussicht auf staatliche Zuschüsse oder eine günstige Zinslage für Kapitalmarktmittel (Schmidt-Futterer/Eisenschmid, § 555d Rn. 55) können ein Interesse des Vermieters begründen; ebenso die Möglichkeit, höhere Mieten oder einen höheren Verkaufspreis zu erzielen oder Arbeiten preisgünstig ausführen lassen zu können (Schmidt-Futterer/Eisenschmid, § 555d Rn. 55). Das Interesse des Vermieters hat grundsätzlich Vorrang, soweit die Grenze der Unzumutbarkeit für den Mieter nicht erreicht ist (KG, RE v. 28.5.1982, 8 W RE-Miet 4712/81, GE 1982, 701).

Interessen anderer Mieter in dem Gebäude können, da zwischen den verschiedenen Mietparteien im Hause keine Vertragsbeziehungen bestehen, nur das Interesse des Vermieters verstärken (Bieber in MünchKomm, § 554 a. F. Rn. 32). Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang das Interesse der anderen Mieter an der Erhöhung des Wohnkomforts, demgegenüber das Interesse des nicht duldungswilligen Mieters an der Verhinderung des vom Vermieter beabsichtigten Einbaus eines Fahrstuhls zurücktreten muss (LG Berlin, Urteil v. 8.3.2011, 65 S 19/11, GE 2011, 483).

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