Rz. 6

Der Personenkreis, dessen Härtegründe zu berücksichtigen sind, umfasst nicht nur die Familie des Mieters, sondern die "Angehörigen des Haushalts". Darunter fallen einmal diejenigen Haushaltsangehörigen, die mit dem Mieter zwar nicht rechtlich, aber tatsächlich durch eine Lebensgemeinschaft mit gemeinsamer Wirtschaftsführung in der Wohnung verbunden sind (Schmidt-Futterer/Eisenschmid, 555d Rn. 49). Diese Lebensgemeinschaft kann sowohl eine hetero- oder homosexuelle Partnerschaft sein als auch das dauerhafte Zusammenleben alter Menschen als Alternative zum Alters- oder Pflegeheim, die ihr gegenseitiges Einstehen füreinander durch gegenseitige Vollmachten dokumentieren (Both in Herrlein/Kandelhard, § 554 a. F. Rn. 45). Ferner gehören dazu auch andere Personen, die dauerhaft im Haushalt des Mieters leben, wie Pflegekinder des Mieters oder Kinder des Lebenspartners (Schmidt-Futterer/Eisenschmid, 555d Rn. 49; Bieber in MünchKomm, § 554 a. F. Rn. 24). Aber auch die Interessen von Personen, die nur auf Zeit dem Haushalt angehören, sind zu berücksichtigen (Schmidt-Futterer/Eisenschmid, § 555d a. F. Rn. 50; Geldmacher, Wohnungsbaurecht, Dezember 2001, Mietrecht, § 554 Anm. 6 m. w. N.; Sternel, ZMR 2001, 937, 942 = NZM 2001, 1058, 1061; a. A. Bieber in MünchKomm, § 554 a. F .m. w. N.).

 

Rz. 7

Zur Familie des Mieters rechnen alle durch familiäre Bande rechtlich mit ihm verbundenen Angehörigen, die in derselben Wohnung wie der Mieter wohnen und mit ihm einen Haushalt führen wie Ehegatte, Lebenspartner gem. § 1 PartG, Kinder, Eltern (Schmidt-Futterer/Eisenschmid, § 555d Rn. 50). Bei Mietermehrheit genügt es, wenn die Modernisierungsmaßnahme für einen von ihnen eine nicht zu rechtfertigende Härte darstellt (Schmidt-Futterer/Eisenschmid, § 555d Rn. 51).

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