Rz. 8

Bewegliche Sachen sind am Wohnsitz des Vermieters als Bringschuld zurückzugeben. Bei Grundstücken und Räumen hat die Rückgabe aber vor Ort stattzufinden. Der Vermieter, der den Besitz entgegennehmen muss, muss bei der Rückübertragung mitwirken. Die Schlüsselübergabe hat demgemäß ebenfalls in den gemieteten Räumen zu erfolgen; der Vermieter kann nicht verlangen, dass die Schlüssel zu ihm bzw. zur Hausverwaltung gebracht werden. Verschickt allerdings der Mieter die Schlüssel an den Vermieter, tut er dies auf eigene Gefahr. Die Übergabe der Schlüssel an den Hauswart des Hauses reicht nicht zur Erfüllung der Rückgabepflicht nach § 546 Abs. 1, es sei denn, der Vermieter hat den Hauswart insofern zu seinem Vertreter bestellt, so dass die Räume auch an den Hauswart übergeben werden können.

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