Rz. 133

Eine Fristsetzung oder Abmahnung ist nur dann entbehrlich, wenn der Vertragspartner bereits erklärt hat, sein vertragswidriges Verhalten nicht einstellen zu wollen (OLG Düsseldorf, Urteil v. 12.12.2000, 24 U 118/00, ZMR 2001, 346 [347]), oder wenn er bereits vollendete Tatsachen geschaffen hat (BGH, Urteil v. 19.2.1975, VIII ZR 195/73, MDR 1975, 572). Insoweit kann die Rechtsprechung zur Entbehrlichkeit der Fristsetzung in den Fällen des § 280 Abs. 1, Abs. 3 i. V. m. §§ 281, 323 herangezogen werden. Dem Mieter, der erklärt hat, er werde den von ihm ohne Genehmigung eingebauten Kamin ungeachtet öffentlich-rechtlicher Vorschriften und trotz der Gefährdung der Mitmieter nicht abschaffen, braucht nicht noch eine Frist zur Beseitigung des Kamins gesetzt zu werden.

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