Rz. 63

§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ist an sich dispositiv, sodass er vertraglich sowohl erweitert als auch eingeschränkt werden kann. Für Wohnraummietverträge ist jedoch § 569 Abs. 5 zu berücksichtigen, sodass insoweit eine vertragliche Erweiterung des Kündigungsrechts nicht zulässig ist (LG Hannover, Urteil v. 15.12.1983, 3 S 277/83, MDR 1984, 670). Die gesetzlich vorgeschriebene Abmahnung kann nur individuell, nicht aber formularvertraglich abbedungen werden (LG Hannover, a. a. O.; AG Berlin-Schöneberg, Urteil v. 8.9.1986, 6 C 215/86, GE 1986, 1125).

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