Rz. 36

Dass auch Mietverhältnisse auf bestimmte Zeit außerordentlich (befristet oder fristlos) gekündigt werden können, entspricht dem bisherigen Recht, wird jedoch nach dem Willen des Gesetzgebers zum besseren Verständnis ausdrücklich klargestellt.

Die Verwendung des Begriffes der "außerordentlichen Kündigung" hier wie an anderen Stellen im Gesetz ist neu, geht jedoch auf die in der Sache allgemein übliche systematische Unterscheidung zwischen außerordentlicher (befristeter oder fristloser) und ordentlicher Kündigung zurück. Zum besseren Verständnis und zur Klarstellung werden die einzelnen Kündigungsrechte der betreffenden Kündigungsart zugeordnet und begrifflich durchgängig entsprechend bezeichnet.

Nach der amtlichen Begründung des Gesetzgebers ist die außerordentliche Kündigung nur in den gesetzlich bestimmten Fällen für bestimmte Sachverhalte, meist vor dem Hintergrund geänderter tatsächlicher Verhältnisse zugelassen, je nachdem entweder fristgebunden als außerordentliche befristete oder ohne Einhaltung einer Frist als außerordentliche fristlose Kündigung. Die im Falle der außerordentlichen befristeten Kündigung geltenden besonderen Kündigungsfristen sind entweder in der den außerordentlichen Kündigungsgrund regelnden Vorschrift selbst enthalten oder sie sind in einem eigenen Tatbestand geregelt (außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist, §§ 573d, 575a, 580a Abs. 4), auf den in der den außerordentlichen Kündigungsgrund enthaltenen Vorschrift verwiesen wird (z. B. § 540 Abs. 1 Satz 2, § 544 Satz 1, § 563 Abs. 4, § 563a Abs. 2, § 564 Satz 2, § 580). Die außerordentliche Kündigung ist in den §§ 543, 569 geregelt.

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