Rz. 4

Die Anzeige ist keine einseitige Willenserklärung, sondern nur eine sog. rechtserhebliche Handlung, für die eine besondere Form nicht vorgeschrieben ist, für die sich jedoch Schriftlichkeit zu Beweiszwecken anbietet, da der Mieter im Streitfalle die rechtzeitige Anzeige beweisen muss. Die Anzeige hat unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern (§ 121) zu erfolgen. Das ist nach der Art des Mangels und der damit verbundenen Gefahr zu messen.

Die Anzeigepflicht entfällt, wenn der Mangel oder die konkrete Gefahr dem Vermieter bereits bekannt ist oder sein muss (BGHZ 68, 281, 284; Schmidt-Futterer/Eisenschmid, § 536c Rn. 26). Das wäre z.B. der Fall bei Mängeln als Folge von Abbrucharbeiten, die der Vermieter durchgeführt hat (OLG Karlsruhe, ZMR 1988, 52). Die Anzeigepflicht entfällt ebenfalls, wenn dem Vermieter die Beseitigung des Mangels nicht möglich ist (Schmidt-Futterer/Eisenschmid, § 536c Rn. 27).

Die Anzeige muss unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, erfolgen.

 
Achtung

Sicherheitsmängel

Mängel, die die Sicherheit des Gebäudes oder der Hausbewohner oder Dritter gefährden, muss der Mieter sofort - ggf. telefonisch oder per E-Mail - anzeigen.

Bei mehreren Mietern reicht die Anzeige durch einen von ihnen aus.

Die Anzeige muss gegenüber dem Vermieter - oder der bevollmächtigen Hausverwaltung oder einem sonstigen Vertreter gegenüber - erfolgen. Die Kenntnis des Hauswarts ist dem Vermieter zuzurechnen (Kraemer, WuM 2000, 515, 518). Die Anzeige gegenüber den für den Vermieter tätigen Handwerkern oder gar gegenüber der Polizei reicht nicht aus.

Die Anzeige bedarf keiner Form, ist also auch mündlich wirksam. Jede Vereinbarung, dass die Anzeige schriftlich erfolgen muss, ist unwirksam. Die Anzeige muss - zumindest schlagwortartig (LG Berlin, GE 2006, 1173) - den konkreten Zustand des Mietobjektes oder Gebäudes schildern, braucht aber keine Abhilfemöglichkeiten vorzuschlagen.

Die Anzeigepflicht entfällt, wenn der Mangel oder die konkrete Gefahr dem Vermieter bereits bekannt ist (BGHZ 68, 281, 284 = NJW 1977, 1236) oder dem Vermieter die Beseitigung des Mangels nicht möglich ist (Kandelhard, ZAP-Praxiskommentar Mietrecht, 3. Aufl.2007, § 536c Rn. 7).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge