Rz. 113

Die Erhöhung eines Zuschlags bedarf – abgesehen vom Untermietzuschlag gem. § 553 Abs. 2 – der Vereinbarung zwischen den Parteien, es sei denn, der Vermieter hat sich im Vertrag eine Erhöhung vorbehalten. Diese Erhöhung unterliegt nicht den Regeln des BGB, sondern vollzieht sich nach § 315 (vgl. BayObLG, RE v. 25.3.1986, RE-Miet 4/85, NJW-RR 1986, 892 = GE 1986, 605; Sternel, Mietrecht aktuell, Rn. 600; a. A. Beuermann, Miete und Mieterhöhung, Rn. 26a). Anders ist es nur, wenn z. B. bei der Gestattung der teilgewerblichen Nutzung ein sog. Mischmietverhältnis mit einer einheitlichen Miete vorliegt. Hier ist eine Mieterhöhung nur über § 558 möglich, der Vermieter darf nicht einen Gewerbezuschlag aus der einheitlich vereinbarten Miete herausrechnen und gesondert erhöhen (LG Berlin, GE 1995, 1209 mit missverständlichem Leitsatz).

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