Rz. 105

Wie bereits dargestellt, sind die bisher schon üblichen Vorauszahlungsklauseln jetzt quasi gesetzlich gebilligt; der Gesetzgeber hat insofern die übliche vertragliche Regelung gesetzlich festgeschrieben. Damit entfällt auch das bisherige Problem des Zusammentreffens aller Vorfälligkeitsklauseln mit einer unwirksamen Aufrechnungsklausel (vgl. zur bisherigen Rechtslage Schach in Kinne/Schach, Mietvertragsrecht, 2. Aufl., § 535 Rn. 52). Aufrechnungsregelungen sind jetzt auch vom Gesetzgeber zu Gunsten des Mieters in § 556b normiert, wonach der Mieter entgegen einer vertraglichen Bestimmung gegen eine Mietforderung mit Schadens- und Aufwendungsersatzansprüchen, Ansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen zu viel gezahlter Miete aufrechnen oder wegen einer solchen Forderung ein Zurückbehaltungsrecht ausüben kann, wenn er seine Absicht dem Vermieter mindestens einen Monat vor der Fälligkeit der Miete in Textform angezeigt hat. Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam (§ 556b Abs. 2). Das entspricht der bisherigen Rechtsprechung zur Wirksamkeit von Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsklauseln.

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