Leitsatz

Das Saarländische OLG hat sich in dieser Entscheidung mit der Frage auseinandergesetzt, in welcher Höhe einem berufsmäßigen Verfahrensbeistand eine Vergütung aus der Staatskasse zusteht, wenn er für mehrere Geschwister bestellt worden ist.

 

Sachverhalt

In einer vom FamG nach einer Mitteilung des Jugendamts gemäß § 1666 BGB eingeleiteten Kindschaftssache wurde ein Rechtsanwalt mit Beschluss vom 9.9.2009 zum Verfahrensbeistand der betroffenen Kinder bestellt. Ihm waren Aufgaben nach § 158 Abs. 4 S. 3 FamFG übertragen worden.

Nach Abschluss des Verfahrens hat der Verfahrensbeistand beantragt, seine Vergütung gemäß § 158 Abs. 7 FamFG auf 1.100,00 EUR (2 × 550,00 EUR) festzusetzen.

Nach Abschluss des Verfahrens wurde der dem Verfahrensbeistand für seine Tätigkeit aus der Staatskasse zu erstattende Anspruch auf 550,00 EUR festgesetzt und gegen diese Entscheidung die Beschwerde zugelassen.

Gegen die teilweise Nichtfestsetzung wandte sich der Verfahrensbeistand mit seiner Beschwerde, mit der er seinen Antrag weiterverfolgte.

Die Rechtspflegerin hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache dem OLG zur Entscheidung vorgelegt.

 

Entscheidung

Das OLG hielt die Beschwerde für begründet und änderte den angefochtenen Beschluss dem Antrag des Verfahrensbeistandes entsprechend ab.

Gemäß § 158 Abs. 7 S. 3 FamFG erhalte der Verfahrensbeistand für die Wahrnehmung seiner Aufgaben nach § 158 Abs. 4 FamFG bei berufsmäßiger Führung der Verfahrensbeistandschaft in jedem Rechtszug eine einmalige Vergütung i.H.v. 350,00 EUR, die sich gemäß § 158 Abs. 7 S. 4 FamFG im Falle der Übertragung von Aufgaben nach § 158 Abs. 4 S. 3 FamFG - wie vorliegend - auf 550,00 EUR erhöhe.

Diese Fallpauschale sei indes nicht nur einmal, sondern für jedes der beiden Kinder gesondert anzusetzen. Nach der zu § 158 Abs. 7 FamFG bislang ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung erhalte der berufsmäßige Verfahrensbeistand bei Bestellung für mehrere Geschwister als aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung für die Wahrnehmung seiner Aufgaben die Fallpauschale nach § 158 Abs. 2 S. 2 FamFG für jedes Kind gesondert (OLG Stuttgart, Beschl. v. 21.1.2010 - 8 WF 14/10 -, zitiert nach juris; OLG Celle, Beschl. v. 8.3.2010 - 10 UF 44/10 -, zitiert nach juris; OLG Rostock, Beschl. v. 18.3.2010 - 10 WF 44/10 -, zitiert nach juris).

Dieser Auffassung schloss sich das OLG an.

Bei Bestellung für mehrere Kinder habe der Verfahrensbeistand die Interessen des einzelnen Kindes festzustellen und zur Geltung zu bringen, die nicht notwendig deckungsgleich sein müssten, sondern einander widersprechen könnten. Dies bedeute, dass der Verfahrensbeistand für jedes Kind grundsätzlich in gleichem Umfang tätig werden müsse.

Da es sich bei einer Fallpauschale um eine Mischkalkulation ohne Bezug zum tatsächlichen Aufwand des Einzelfalles handele, könne es nicht entscheidend darauf ankommen, dass der Verfahrensbeistand durch zufällige Konstellationen im Einzelfall Arbeitserleichterungen habe.

 

Link zur Entscheidung

Saarländisches OLG, Beschluss vom 13.04.2010, 9 WF 28/10

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