Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten (§ 1610 Abs. 2). Hierzu gehören auch die Kosten einer Ausbildung und der Erziehung. Der angemessene Lebensbedarf umfasst die Kosten für Unterkunft einschließlich Möblierung und Haushaltsgegenstände, Verpflegung, Kleidung, Körperpflege und persönliche Bedürfnisse, nämlich Beziehungen zur Umwelt (Mitgliedschaft in Vereinen, Freizeitgestaltung, kulturelles Leben) und auch ein Taschengeld.[69] Auch Betreuungskosten, z. B. in Kindertagesstätten, in einem Hort oder für eine Tagesmutter werden zum Bedarf eines Kindes gezählt. Bei einem behinderten Kind kommt der behinderungsbedingte Mehrbedarf hinzu.[70]

Der Unterhaltsanspruch des Kindes umfasst auch die Kosten einer Ausbildung. Die allgemeine Schulausbildung ist generell geschuldet. Hinzu kommt eine begabungsbezogene Berufsausbildung.[71] Entscheidend dafür sind die Begabung und die Fähigkeiten, der Leistungswille und die Neigungen des Kindes. Allerdings muss es sich in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern halten. Die Ausbildung muss in dem Rahmen der Begabungsbezogenheit wirtschaftlich zumutbar sein.[72] Ferner haben die Kinder die Pflicht, ihre Ausbildung zügig voranzubringen und zielstrebig abzuschließen.[73] Ein Verlust des Unterhaltsanspruchs tritt jedoch nicht bereits ein, wenn es einem Kind mit einem schlechten Schulabschluss erst nach drei Jahren, in denen Berufsorientierungspraktika und ungelernte Aushilfstätigkeiten absolviert wurden, gelingt, einen Ausbildungsplatz zu erlangen.[74] Sind ungenügende Erwerbs- oder Ausbildungsaktivitäten eines Kindes auf eine therapierbare Krankheit zurückzuführen, obliegt es dem Kind, sich ärztlich therapieren zu lassen. Das Kind kann allerdings bei einer unterlassenen Therapie den Vorwurf des selbstverschuldeten Ausbildungsversagens entkräften, wenn es den Nachweis einer krankheitsbedingt fehlenden Krankheits- und Therapieeinsicht erbringt.[75]

Beim Minderjährigen bestimmen die Eltern unter Beachtung der Eignung und Neigung des Kindes selbst die Wahl der Ausbildung (§ 1626 Abs. 2 BGB).[76] Volljährige Kinder bestimmen ihr Ausbildungsziel selbst. Der Wunsch der Eltern, z. B. den Familienbetrieb zu übernehmen, ist dabei nicht entscheidend. Die Ausbildung muss aber zu einem Abschluss führen, der den eigenen Lebensunterhalt sichert. Der Ausbildungswunsch des minderjährigen und volljährigen Kindes ist nur im Rahmen seiner Eignung zu berücksichtigen. Hierzu gibt der schulische Werdegang wichtige Hinweise. Allerdings sind Schulleistungen im Hinblick auf ein Studium nur bedingt aussagekräftig. Auch bei einem vorübergehenden Versagen und schlechten Noten kann ein Studium nicht von vornherein abgelehnt werden.[77]

Im Rahmen der Ausbildung ist dem Kind eine angemessene Orientierungsphase zuzubilligen.[78] Bei Studenten beträgt sie höchstens 3 Semester. Einen Studienwechsel müssen die Eltern nur akzeptieren, wenn er in der ersten Hälfte des Studiums durchgeführt wird. Eine Überschreitung der Regelstudienzeit von ein bis 2 Semester ist zuzubilligen, desgleichen ein Auslandssemester, wenn dies sinnvoll ist. Eine Studiendauer von mehr als 15 Semester ist jedoch keinesfalls mehr angemessen. Ein Parkstudium ist nur zu finanzieren, wenn es mit dem angestrebten Studium in Zusammenhang steht.

In Wartezeiten bei einem Numerus-clausus-Fach ist eine Erwerbstätigkeit zumutbar. Für die Arbeitsaufnahme nach Abschluss eines Studiums ist während einer Bewerbungsfrist von 3 Monaten noch Unterhalt zu entrichten.[79] Wohnen die Eltern am Studienort, kann das Kind darauf verwiesen werden, bei ihnen zu wohnen, wenn keine gewichtigen abweichenden Belange ersichtlich sind.[80]

Eine Weiterbildung kann eine angemessene "zusammengesetzte Ausbildung" darstellen. Insbesondere kann eine Lehre vor einem Studium hierzu gehören, wenn ein enger fachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht. Beispiele sind ein Jura- oder BWL-Studium im Anschluss an eine Banklehre, eine Ausbildung als Bauzeichner und das Studium der Architektur, ein Medizinstudium nach einer Ausbildung als anästhesietechnische Assistentin, nicht jedoch bei völlig verschiedenen Sachbereichen, z. B. Industriekaufmann und Medizin, Speditionskaufmann und Jura, Sekretärin und Volkswirtschaft.[81] Trotz verschiedener Berufssparten kann im Einzelfall ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen einer Lehre und einem Studium (z. B. Banklehre und Lehramtsstudium) bestehen.[14] Der zeitliche Zusammenhang erfordert die Aufnahme des Studiums nach Abschluss der Berufsausbildung ohne längere Tätigkeit im erlernten Beruf. Der Entschluss, ein Studium nach Beendigung der Lehrausbildung aufzunehmen, kann erst während der Ausbildung oder an ihrem Ende gefasst werden. Ein Masterstudium nach einem Bachelor-Abschluss gehört regelmäßig zu einer einheitlichen Ausbildung.[82] Allerdings kann die Unterhaltsleistung für ein Studium unzumutbar sein, wenn das Kind bei Studienbeginn bereits das 25. Lebensjahr vollendet hat und den unterh...

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