Leitsatz

Die im Beitrittsgebiet lebenden Parteien stritten um den Kindesunterhalt für die im August 1997 geborene Klägerin. Die Eltern waren seit dem Jahre 2001 geschieden, die Klägerin lebte in dem Haushalt ihrer Mutter.

 

Sachverhalt

Die im August 1997 geborene Klägerin ist die Tochter des Beklagten und seiner 2001 von ihm geschiedenen Ehefrau, in deren Haushalt sie lebt. Die Parteien lebten im Beitrittsgebiet.

Die Klägerin nahm den Beklagten auf Zahlung rückständigen Kindesunterhalts für den Zeitraum von Juni bis Dezember 2001 sowie auf Zahlung laufenden Kindesunterhalts ab 1.1.2002 i.H.v. 123,5 % des jeweiligen Regelbetrages gem. § 2 Regelbetrag-Verordnung der jeweiligen Altersstufe "unter Abzug des jeweilig gem. § 1612b Abs. 5 BGB anteilig anzurechnenden Kindergeldes" in Anspruch.

Das erstinstanzliche Gericht gab der Klage hinsichtlich des laufenden Unterhalts statt, allerdings ohne Abzug anteiligen staatlichen Kindergeldes.

Gegen dieses Urteil legte der Beklagte Berufung ein. Sein Rechtsmittel hatte nur geringen Erfolg. Das Berufungsgericht reduzierte den laufenden Unterhalt auf 116 % des jeweiligen Regelbetrages und nahm ebenfalls eine Anrechnung von Kindergeld nicht vor.

Hiergegen richtete sich die vom Berufungsgericht wegen der Frage der Anrechnung des Kindergeldes zugelassene Revision des Beklagten, mit der er seine zuletzt gestellten Berufungsanträge weiter verfolgte.

Die Revision hatte Erfolg. Sie führte zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das OLG.

 

Entscheidung

Zur Kindergeldanrechnung hält der BGH an der von ihm vertretenen Auffassung fest, der sich auch die Oberlandesgerichte inzwischen durchweg angeschlossen und zum Teil entsprechende Anrechnungstabellen entwickelt haben.

Nach § 1612b Abs. 5 BGB unterbleibt eine Anrechnung des Kindergeldes, soweit der Unterhaltspflichtige außer Stande ist, Unterhalt i.H.v. 135 % des Regelbetrages zu leisten. Übersteigt das hälftige Kindergeld die Differenz zwischen 135 % des maßgeblichen Regelbetrages und dem Betrag, den der Verpflichtete nach seinen Einkommensverhältnissen zu leisten hat, ist der verbleibende Teilbetrag, der zur rechnerischen "Auffüllung" auf 135 % des Regelbetrages benötigt wird, anzurechnen (BGH v. 29.1.2003 - XII ZR 289/01, MDR 2003, 749 = BGHReport 2003, 492 m. Anm. Hauß = FamZ 2003, 445 [447]; Beschl. v. 9.2.2005 - XII ZB 48/04, MDR 2005, 814 = BGHReport 2005, 793 = FamRZ 2005, 611 [612]; s. zur Anrechnung des Kindergeldes allgemein auch BGH, Urt. v. 6.2.2002 - XII ZR 20/00, BGHZ 150, 12 [28 ff.] = MDR 2002, 644 = BGHReport 2002, 323 m. Anm. Luthin).

Die Bemessung des Umfangs der Kindergeldanrechnung orientiert sich dabei an dem Regelbetrag am Sitz des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes. Schuldet der Unterhaltsverpflichtete Unterhalt nach dem Regelbetrag (Ost), richtet sich auch die Kindergeldanrechnung nach den Werten dieser Regelbeträge.

Hinsichtlich der von dem Beklagten geltend gemachten berufsbedingten Aufwendungen vertritt der BGH die Auffassung, diese Position hätte von dem OLG nicht pauschal mit nur 5 % des Einkommens abgesetzt werden dürfen. Das Berufungsgericht habe insoweit die Anforderungen an die erforderliche Darlegung der Fahrtkosten und an ihren Nachweis überspannt. Der Beklagte als Leiharbeitnehmer werde auf kurzfristigen Abruf auf Großbaustellen im gesamten Bundesgebiet eingesetzt. Angesichts der hierfür erforderlichen Mobilität könne er nicht auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel verwiesen werden. Zu Recht wende der Beklagte ein, dass eine Pauschale von 5 % des Einkommens dem Aufwand für Fahrtkosten in einem solchen Fall jedenfalls dann nicht gerecht werde, wenn - wie im vorliegenden Fall - monatlich fest 2000 km für Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsstelle zurückgelegt werden müssen und der Arbeitgeber die hierdurch entstehenden Kosten nicht ersetzt.

Für eine insoweit gem. § 287 ZPO vorzunehmende Schätzung sei die von dem Beklagte vorgelegte detaillierte und übersichtliche Zusammenstellung in Form von Monatstabellen der Einsatz- und Übernachtungsorte ausreichend.

 

Hinweis

Die Anrechnung des staatlichen Kindergeldes mit ihrer in § 1612b Abs. 5 BGB enthaltenen Begrenzung ist zwischenzeitlich ausdiskutiert. Der Bemessungsmaßstab hinsichtlich 135 % des Regelbetrages folgt der zur Bemessung des Unterhalts herangezogenen RegelbetragsVO (Ost bzw. West). Die Begrenzung der Kindergeldanrechnung wirkt i.S.d. Auffüllung des Unterhalts mit dem Ziel der Sicherstellung eines Barunterhalts von 135 % des jeweiligen Regelbetrages.

Hinsichtlich der Frage der berufsbedingten Aufwendungen und des hierfür in Ansatz zu bringenden Betrages ermutigt die Entscheidung des BGH zur konkreten Darlegung der tatsächlich angefallenen Kosten. Hohe und vom Arbeitgeber nicht erstattete Fahrtkosten als Konsequenz des Arbeitsplatzmangels in wirtschaftsschwachen Räumen müssen einer konkreten Aufwandsbemessung zugänglich sein, wobei darauf zu achten ist, dass zur Notwendigkeit des Umfangs der anfallenden Fahrten m...

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