Die Verpflichtung zur Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses ist gesetzlich ausdrücklich nur für verheiratete (§ 1360a Abs. 4 BGB) und für getrenntlebende Ehegatten (§ 1361 Abs. 4 Satz 4 BGB) geregelt. Trotzdem schulden Eltern ihren minderjährigen unverheirateten Kindern nach einhelliger Auffassung einen Verfahrenskostenvorschuss für erfolgversprechende Rechtsstreitigkeiten in persönlichen Angelegenheiten.[1] Diese Verpflichtung ist in den besonders engen unterhaltsrechtlichen Beziehungen zwischen Eltern und Kindern und der sich daraus ergebenden besonderen Verantwortung des Unterhaltspflichtigen begründet. Umstritten war allerdings lange die Frage, ob auch dem volljährigen Kind ein Anspruch auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses gegen seine Eltern zusteht. Diese Frage ist jedoch längst dahingehend entschieden, dass auch dem volljährigen Kind ein Anspruch auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses gegen seine Eltern zusteht, wenn es sich noch in der Ausbildung befindet und noch keine selbstständige Lebensstellung erreicht hat.[2] Verheiratete und erwerbstätige Volljährige haben keinen Anspruch auf einen Verfahrenskostenvorschuss.

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