Für die Berechnung der Haftungsanteile der Eltern ist wie folgt vorzugehen:

5.7.1 Bestimmung des Unterhaltsbedarfs

Wohnt das unterhaltsberechtigte volljährige Kind im Haushalt eines Elternteiles, ist der Unterhaltsbedarf nach den zusammengerechneten unterhaltsrelevanten Einkommen beider Elternteile zu bemessen. Für einen Studierenden, der nicht im Haushalt eines Elternteils lebt, ist hingegen ein pauschaler Bedarfssatz von 930 EUR vorgesehen.

5.7.2 Anrechnung von Kindergeld und Einkünften des Kindes

Von dem Unterhaltsbedarf ist sodann das volle Kindergeld abzuziehen (§ 1612b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB). Erzielt das Kind ein eigenes Einkommen, ist dieses bereinigt in voller Höhe anzurechnen. Eine Ausbildungsvergütung ist vorab um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf von grds. 100 EUR zu bereinigen.

5.7.3 Anteilige Verteilung des Restbedarfs auf die Elternteile

Für den verbleibenden Unterhaltsbedarf des Kindes haften beide Elternteile nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Die Haftungsanteile werden von der Unterhaltspraxis dabei in Durchschnittsfällen als Quote anhand des verteilungsfähigen Einkommens berechnet, welches dem oberhalb des dem Unterhaltspflichtigen zu belassenden Selbstbehalts (Sockelbetrag) verfügbaren Einkommen entspricht. Als Sockelbetrag ist dabei grundsätzlich auf den angemessenen und nicht auf den notwendigen Selbstbehalt abzustellen.

 
Praxis-Beispiel

Rechenbeispiel:

Das unterhaltsberechtigte volljährige Kind K lebt im Haushalt des Vaters V. V erzielt ein bereinigtes Einkommen von 2.600 EUR, die Mutter M über ein solches von 1.800 EUR.

 
Summe der Einkünfte von M und V 4.400 EUR
Unterhaltsbedarf des K (4. Altersstufe und 8. Einkommensgruppe der DT) 905 EUR
abzgl. Kindergeld von - 250 EUR
verbleibt ein Restbedarf des K von 655 EUR
   
Nettoeinkommen des V 2.600 EUR
abzgl. Angemessener Selbstbehalt - 1.650 EUR
verbleiben 950 EUR
   
Nettoeinkommen der M 1.800 EUR
abzgl. Angemessener Selbstbehalt - 1.650 EUR
verbleiben 150 EUR
   
Haftungsanteil des V 86,36 %
Haftungsanteil der M 13,64 %
   
Unterhaltsanspruch des K gegen V 565,66 EUR
Unterhaltsanspruch des K gegen M 89,34 EUR

Zu beachten ist, dass die Unterhaltspflicht eines Elternteils auf den Betrag begrenzt ist, den Unterhaltspflichtige bei alleiniger Haftung für den Kindesunterhalt auf der Grundlage seines Einkommens zu zahlen hätte.[1]

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