Einkünfte aus Vermögen erhöhen beim Kindesunterhalt stets das unterhaltsrelevante Einkommen des Pflichtigen. Zu den Einkünften aus Vermögen sind insbesondere Einkünfte aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften (z. B. an einer GmbH oder einer AG) und Zinsen aus Kapitalvermögen praxisrelevant. Hierzu wiederum zählen insbesondere Zinsen, die aus Sparvermögen, Festgeld, Bausparguthaben, Darlehen, Anleihen etc. erzielt werden. Ferner handelt es sich hierbei um Gewinnanteile aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, Dividenden sowie Einkünfte aus Wertpapieren.

Von den Einkünften können Werbungskosten, wie insbesondere Depotgebühren, Bankspesen, Schließfachmiete, Versicherungsbeiträge und Steuern in Abzug gebracht werden. Hingegen können Kapitalverluste oder Aufwendungen zur Wertverbesserung nicht abgezogen werden.

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