(1) Die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung hat die einheitliche Durchführung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung durch die Kooperation zwischen allen für den Kinderschutz wichtigen Einrichtungen, Vereinigungen, Diensten und Institutionen sicherzustellen (Netzwerk Kinderschutz).

 

(2) Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung schließt im Benehmen mit der für Jugend und Familie zuständigen Senatsverwaltung Rahmenvereinbarungen mit landesweiten Organisationen oder Einrichtungen des medizinischen Vorsorgesystems über die Kooperation im Bereich des Kinderschutzes.

 

(3) Die Jugend- und Gesundheitsämter stellen jeweils die Koordination in Angelegenheiten des Kinderschutzes sicher. Jedes Jugendamt und jedes Gesundheitsamt unterhalten jeweils eine Koordinationsstelle Kinderschutz.

 

(4) Die Koordinationsstellen Kinderschutz des Jugendamtes haben insbesondere folgende Aufgaben:

 

1.

Sicherstellung der Kooperation zwischen allen für den Kinderschutz relevanten Einrichtungen, Vereinigungen, Diensten und Institutionen durch lokale Netzwerke Kinderschutz,

 

2.

Entgegennahme und Weiterleitung von Meldungen zum Kinderschutz,

 

3.

Sicherstellung und Kontrolle geeigneter Maßnahmen sowie

 

4.

Dokumentation und Statistik.

 

(5) 1Abweichend von Absatz 4 Nummer 1 sind die Koordinationsstellen Kinderschutz der Gesundheitsämter für die Sicherstellung der Kooperation zuständig, soweit es sich um Einrichtungen des medizinischen Vorsorgesystems handelt. 2Im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 4 kooperieren die Gesundheitsämter mit den Jugendämtern.

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