Dennoch muss der betroffene Miteigentümer bzw. Mieter nicht jede von Kindern ausgehende Lärmbelästigung stillschweigend hinnehmen.

Wie bereits ausgeführt, ist es nach herrschender Meinung selbstverständlich, dass Kinder in der Wohnung spielen dürfen. Keinesfalls darf jedoch der hiervon ausgehende Lärm zu einer groben Störung der übrigen Hausbewohner führen. Insbesondere müssen die vereinbarten Ruhezeiten – mittags von 13 Uhr bis 15 Uhr und abends ab 22 Uhr bis zum nächsten Morgen um 7 Uhr – eingehalten werden. Darüber hinaus haben Wohnungseigentümer und Mieter dafür zu sorgen, dass ihre Kinder keinen ruhestörenden Lärm in ihrer Wohnung und im Haus verursachen.

 
Hinweis

Atypischer Kinderlärm

Die Bandbreite zwischen zu duldendem Lärm und solchem, welcher aufgrund von unnatürlichen Verhaltensweisen der Kinder ausgeht, ist in der Rechtsprechung nur vage definiert. Anhand nachfolgender Beispiele lassen sich jedoch die Grenzen des Erträglichen für die Mitbewohner einer Wohnanlage aufzeigen. Während das Lachen, Weinen und Schreien von Kleinkindern als natürliches Verhalten der Kinder hingenommen werden muss, hat lautes Kreischen, Brüllen, Hämmern, Stampfen, Trampeln und Grölen im Treppenhaus zu unterbleiben.[1] Die beschriebenen Belästigungen begründen sich in einem atypischen und allgemein nicht zu erwartenden Verhalten von Kindern und unterliegen daher nicht der Duldungspflicht des typischen Kinderlärms. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG kann sich jeder Wohnungseigentümer gegen diese Lärmbelästigungen zur Wehr setzen, soweit er konkret in seinem Sondereigentum gestört ist.

Neben den Einschränkungen eines atypischen Verhaltens der Kinder ist auch auf die Einschränkung der Nutzung einzelner Gemeinschaftseinrichtungen einer Wohnanlage zu achten. So müssen Bewohner das Schlagen mit Stöcken gegen die Eisenstäbe des Treppengeländers sowie die Eisenstäbe des Balkons nicht akzeptieren. Aus genanntem Grund ist Kindern auch nicht gestattet, in Kellerräumen oder Treppenhäusern Fahrrad zu fahren oder Rollschuh zu laufen.

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