Entscheidungsstichwort (Thema)

Eintragung einer Zwangshypothek für den Wohnungseigentumsverwalter. im Grundbuch verzeichnetes Wohnungseigentumsrecht

 

Leitsatz (amtlich)

Erwirkt der Verwalter von Wohnungseigentumsrechten einen auf seinen Namen und auf Zahlung an ihn selbst lautenden Vollstreckungstitel, so steht der beantragten Eintragung einer ihn als Gläubiger aufführenden Zwangshypothek im Grundbuch grundsätzlich nicht entgegen, dass dem titulierten Anspruch die Verpflichtung eines Wohnungseigentümers gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern auf Zahlung rückständigen Wohngelds/Hausgelds zugrunde legt. Das gilt auch bei entsprechender Bezeichnung des Anspruchs in einem Vollstreckungsbescheid (Abweichung von OLG Celle Rpfleger 1986, 484).

 

Normenkette

BGB § 1115; ZPO § 867

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 23.08.2000; Aktenzeichen 86 T 505/00)

 

Tenor

Die Sache wird gemäß § 79 Abs. 2 GBO dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

 

Gründe

Der Beteiligte hat beantragt, im Grundbuch über das hier betroffene Wohnungseigentumsrecht eine Zwangshypothek in Höhe von 5.505,02 DM einzutragen. Dazu hat er einen gegen den eingetragenen Eigentümer ergangenen Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Wedding über eine Hauptforderung von 6.054,74 DM nebst Kosten und Zinsen vorgelegt, woraus sich unter Berücksichtigung der Kosten, aufgelaufenen Zinsen sowie geleisteter Zahlungen der Betrag von 5.505,02 DM ergebe. Im Vollstreckungsbescheid ist der Beteiligte mit dem Zusatz „Hausverwaltung” als Antragsteller aufgeführt. Die geltend gemachte Hauptforderung ist wie folgt bezeichnet: „Wohn-/Hausgeld für Wohnungseigentümergem. für die Wohnung in: 10967 Berlin gem. Mahnung vom Okt. 97 bis Juni 99”.

Der Grundbuchrechtspfleger hat den Antrag zurückgewiesen, weil der Bezeichnung der Hauptforderung im Vollstreckungsbescheid zu entnehmen sei, dass der Beteiligte nicht Gläubiger der Forderung sei, sondern die Gemeinschaft der übrigen Wohnungseigentümer, die aber im Titel nicht näher bezeichnet seien. Der Beteiligte könne die Forderung allein aufgrund entsprechender Ermächtigung seitens der übrigen Wohnungseigentümer als Forderungsinhaber im Wege der Prozessstandschaft geltend gemacht haben. Er könne daher nicht als Gläubiger der Zwangshypothek eingetragen werden. Dazu hat sich das Grundbuchamt u. a. auf die Entscheidungen OLG Celle Rpfleger 1986, 484 und OLG Köln Rpfleger 1988, 526 berufen. Die dagegen eingelegte Beschwerde des Beteiligten hat das Landgericht im Wesentlichen aus entsprechenden Erwägungen zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die nach §§ 78 bis 80 GBO zulässige weitere Beschwerde des Beteiligten.

Der Senat hält die weitere Beschwerde für begründet, da der beantragten Eintragung der Zwangshypothek weder die von den Vorinstanzen angenommenen noch sonstige Hindernisse entgegenstehen. Der Senat sieht sich an einer stattgebenden Entscheidung jedoch durch den auf weitere Beschwerde ergangenen Beschluss des OLG Celle vom 23. Juni 1986 – 4 W 102/86 – gehindert. Der Veröffentlichung jenes Beschlusses in Rpfleger 1986, 484 ist zu entnehmen, dass er sich auf einen Sachverhalt bezieht, wie er auch dem Senat zur Entscheidung vorliegt. Auch dort war als Vollstreckungstitel ein Vollstreckungsbescheid vorgelegt worden, dessen Rubrum den Antragsteller und nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft als Anspruchsteller aufführt, dort sogar ohne einen auf seine Eigenschaft als Hausverwalter hindeutenden Zusatz. Die Anspruchsbezeichnung lautete ähnlich wie im vorliegenden Fall, nämlich: „Rückständiges Hausgeld …”, deutete also ebenfalls darauf hin, dass die titulierte Forderung aus der Verpflichtung des Vollstreckungsschuldners gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern zur Zahlung des sog. Wohn- oder Hausgeldes herrührt.

Die Entscheidung des OLG Celle beruht auf der Auffassung, nach der Anspruchsbegründung im Vollstreckungsbescheid sei als feststehend anzusehen und grundbuchverfahrensrechtlich zu berücksichtigen, dass der dortige Antragsteller den titulierten Anspruch aufgrund einer Ermächtigung seitens der übrigen Wohnungseigentümer als Prozessstandschafter geltend gemacht habe. Da somit der Anspruch nach materiellem Recht nicht ihm, sondern den übrigen Wohnungseigentümern zustehe, könne er nicht als Gläubiger (vgl. § 1115 Satz 1 BGB) der Zwangshypothek eingetragen werden.

Auf der Grundlage dieser Auffassung wäre die dem Senat zur Entscheidung vorliegende weitere Beschwerde zurückzuweisen. Der Senat teilt die Ansicht des OLG Celle jedoch nicht, weil ihr sowohl grundbuchverfahrensrechtliche Grundsätze als auch vollstreckungsrechtliche Erwägungen entgegenstehen, so dass der Senat der weiteren Beschwerde stattgeben möchte. Diese Entscheidung beruhte auf der vom OLG Celle abweichenden Rechtsauffassung. Die Sache muss daher jedenfalls im Hinblick auf OLG Celle Rpfleger 1986, 484 gemäß § 79 Abs. 2 GBO dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt werden. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die Vorlage auch im Hinblick auf den in Rpfleger 1988, 5...

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