Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch aus einem Dienstvertrag

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 28.02.1978; Aktenzeichen 7 O 274/77)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 28. Februar 1978 verkündete Urteil der Zivilkammer 7 des Landgerichts Berlin wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert der Beschwer wird auf 15.923,81 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Berlin (…), einem Eigenbetrieb des Beklagten, als Geschäftsleiter tätig. Nach fristloser Kündigung des Dienstvertrages mit Schreiben vom 12. Dezember 1975 und 28. Juni 1976 lehnte es der Beklagte ab, die ihm wiederholt angebotenen Dienste des Klägers weiter entgegenzunehmen. Auf die von dem Kläger erhobene Klage ist durch Urteile des Landgerichts Berlin vom 24. Februar 1976 – 7 O 252/75 – und des Kammergerichts vom 17. Januar 1977 – 12 U 2048/76 – rechtskräftig festgestellt worden, daß der Dienstvertrag durch die fristlosen Kündigungen nicht aufgelöst worden ist; das Arbeitsverhältnis endete daher erst mit Ablauf des 30. Juni 1977 aufgrund einer zu diesem Termin fristgerecht ausgesprochenen Kündigung.

Der Kläger ist seit dem 1. Juni 1976 bei der C. S. P.-Fabrik AG in A. tätig; sein Bruttogehalt betrug dort bis zum 31. März 1977 monatlich 6.000,– DM und seit dem 1. April 1977 monatlich 7.000,– DM. Der Beklagte hat dem Kläger den Unterschied zwischen diesem Einkommen und seinem höheren monatlichen Bruttoeinkommen bei der K. für die Zeit von Juli 1976 bis einschließlich Juni 1977 ausgezahlt.

Mit der beim Landgericht Berlin erhobenen Klage hat der Kläger gegen den Beklagten einen im einzelnen berechneten Zahlungsanspruch in Höhe von 15.923,81 DM nebst Zinsen geltend gemacht. Zur Begründung hat er insbesondere vorgetragen, bei der Berechnung des ihm zustehenden Anspruchs sei nicht von den jeweiligen Brutto-, sondern von den Nettobezügen auszugehen.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 15.923,81 DM nebst 4 % Zinsen seit Zustellung der Klage zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die Auffassung vertreten, daß die von ihm vorgenommene Abrechnung nach den Bruttoentgelten richtig sei.

Das Landgericht hat mit dem am 28. Februar 1978 verkündeten. Urteil die Klage abgewiesen, da dem Kläger der erhobene Anspruch weder nach § 615 BGB noch aus schadensersatzrechtlichen Gesichtspunkten zustehe.

Gegen dieses am 28. März 1978 zugestellte Urteil richtet sich die am 27. April 1978 eingegangene Berufung. des Klägers, der sein Rechtsmittel mit einem am 29. Mai 1978 eingegangenen Schriftsatz begründet hat.

Der Kläger macht geltend:

Nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung in § 615 BGB dürfe sich die wirtschaftliche Lage des Arbeitnehmers infolge des Annahmeverzugs des Arbeitgebers nicht verschlechtern. Dieses Ergebnis werde hier nur erreicht, wenn auf die Nettolohneinbuße abgestellt werde. Im übrigen habe das Landgericht zu Unrecht die Entstehung eines Schadens verneint. Dieser bestehe darin, daß er aufgrund seiner Tätigkeit in Bayern ein Nettoeinkommen erzielt habe, das um monatlich 1.250,– DM geringer gewesen sei als das ihm in Berlin vom Beklagten zugeflossene.

Der Kläger beantragt,

in Änderung des angefochtenen Urteils nach seinem erstinstanzlichen Antrage zu entscheiden.

Für den Fall des Unterliegens regt er an,

die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Hilfsweise bittet er,

ihm nachzulassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden mit der Maßgabe, daß die Sicherheitsleistung auch durch Bankbürgschaft erbracht werden könne; falls dem Kläger Vollstreckungsnachlaß gewährt werde, gemäß § 711 ZPO auszusprechen, daß das Urteil auch bei Sicherheitsleistung durch den Kläger vorläufig vollstreckbar sei, sofern er, der Beklagte, Sicherheit leiste.

Der Beklagte hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend; den Ausführungen des Klägers tritt er entgegen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 29. Mai 1978 und vom 17. Oktober 1978 sowie auf die Erwiderung des Beklagten in den Schriftsätzen vom 13. Juli 1978 und 23. Oktober 1978 verwiesen.

Die Akten 7 O 252/75 und 7 O 256/75 des Landgerichts Berlin haben dem Senat zur Information vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Klägers ist zulässig; das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet, da dem Kläger der geltend gemachte Anspruch – wie das Landgericht richtig entschieden hat – aus keinem Rechtsgrunde zusteht.

Da der Beklagte mit der Annahme der Dienste des Klägers unstreitig im Verzuge war, kann dieser nach § 615 Satz 1 BGB die vereinbarte Vergütung verlangen. Er muß sich aber nach der zitierten Gesetzesbestimmung den Verdienst anrechnen lassen, den er durch die anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erzielt hat. Bei der vereinbarten Vergütung des Klägers handelt es sich um die Brutto-Vergütung, da diese vom Beklagten nach dem mit dem Kläger abgeschlossenen Dienstve...

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