Verfahrensgang

AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Urteil vom 18.02.1999; Aktenzeichen 140 F 11390/97)

 

Tenor

Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 18. Februar 1999 verkündete Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg – 140 F 11390/97 – wird zurückgewiesen.

Auf die befristete Beschwerde der Antragsgegnerin und der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte wird der Beschluß des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 2. Dezember 1999 zum vorgenannten Geschäftszeichen unter Zurückweisung der Weitergehenden Beschwerde der Antragsgegnerin abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Vom Versicherungskonto des Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte werden auf ein bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte einzurichtendes Versicherungskonto der Ehefrau Rentenanwartschaften von monatlich 161,98 DM bezogen auf den 31.07.1997 übertragen. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Zu Lasten der Versorgung des Ehemannes beim Sender Freies Berlin werden auf einem bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte einzurichtenden Versicherungskonto der Ehefrau Rentenanwartschaften von monatlich 240,11 DM bezogen auf den 31.07.1997 begründet. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien haben am 15. Juni 1970 vordem Standesbeamten des Standesamtes Schöneberg von Berlin zu Registernummer 635/70 die Ehe geschlossen. Die Parteien leben seit spätestens November 1996, nach Behauptung des Antragstellers bereits seit August 1996 voneinander getrennt.

Der Antragsteller hält die Ehe für gescheitert.

Er hat beantragt,

die Ehe zu scheiden

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

den Scheidungsantrag zurückzuweisen.

Sie hat gemeint, daß sich der Antragsteller nur auf Grund einer vorübergehenden Krise von ihr getrennt habe. Im übrigen läge die Beibehaltung der Ehe auch im Interesse der Kinder.

Das Amtsgericht hat durch das am 18. Februar 1999 verkündete Urteil die Ehe geschieden. Diese sei gescheitert. Die Voraussetzung für die Anwendung der Härteklausel lägen nicht vor. Wegen der Begründung im einzelnen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Durch Beschluß vom 2. Dezember 1999, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht den Versorgungsausgleich geregelt, den es zuvor zur gesonderten Entscheidung abgetrennt hatte.

Gegen das ihr am 31. März 1999 zugestellte Urteil hat die Antragsgegnerin am 29. April 1999 Berufung eingelegt. Auf ihren am 31. Mai 1999 (Montag) eingegangen Antrag ist die Berufungsbegründung bis zum 30. Juni 1999 verlängert worden. Die Berufungsbegründung ist sodann am 30. Juni 1999 eingegangen.

Der Beschluß des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 2. Dezember 1999 ist der Antragsgegnerin am 10. Februar 2000 und der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte am 8. Dezember 1999 zugestellt worden. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist am 7. Januar 2000 eingegangen und nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 7. März 2000 an diesem Tag begründet worden. Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte hat am 4. Januar 2000 Beschwerde eingelegt und diese am 24. Januar 2000 begründet.

Die Antragsgegnerin macht mit ihrer Berufung geltend, die Ehe sei nicht gescheitert. Zwar bestehe die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr, es handele sich aber nur um einen vorübergehenden und behebbaren Zustand. Die von dem Antragsteller behauptete neue Partnerschaft sei nicht substantiiert dargetan worden. Bei ihrer persönlichen Anhörung durch den Senat hat die Antragsgegnerin allerdings erklärt, sie gehe selbst nicht mehr davon aus, daß die eheliche Lebensgemeinschaft wiederhergestellt werden könne. Ungeachtet dessen könne die Ehe jedenfalls nicht zum jetzigen Zeitpunkt geschieden werden. Es lägen die Voraussetzungen für die Anwendung der Härteklausel des § 1568 BGB vor. Der Antragsteller kümmere sich insbesondere nicht mehr um die behinderte Tochter. Die alleinige Last der Betreuung könne von ihr, der Antragsgegnerin, nur dann erbracht werden, wenn sie den Halt der Ehe weiterhin habe. Die besondere Härte ergebe sich auch daraus, daß sie wegen der Pflege der Tochter gehindert sei, ihre Berufstätigkeit als Lehrerin auf eine Volltagstätigkeit auszudehnen und Versorgungsanwartschaften für eine angemessene Altersversorgung zu erwerben.

Hinsichtlich der Folgesache Versorgungsausgleich macht die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde geltend, das Amtsgericht habe zu Unrecht hinsichtlich der „betrieblichen Altersversorgung” des Antragstellers eine Umrechnung nach § 1587 a Abs. 4 BGB vorgenommen. Die dem Antragsteller erteilte Gesamtversorgungszusage sei als „volldynamisch” zu bewerten. Sofern man die betriebliche Altersversorgung nicht als volldynamisch ansehe, könne die Entscheidung zum Versorgungsausgleich gleichwohl keinen Bestand haben, weil die Entscheidung auf der Anwendung der Barwertverordnung beruhe,...

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