Normenkette

BGB § 826

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 11.10.2019; Aktenzeichen 104a O 31/18)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 21.10.2021; Aktenzeichen IX ZR 265/20)

 

Tenor

I. Auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten zu 2) wird das am 11. Oktober 2019 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 104a O 31/18 - unter Zurückweisung der Berufungen des Klägers und der Beklagten zu 3) im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Vorbehaltsurteil

Die Beklagten zu 1) und 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 4.998.000,00 EUR zu zahlen, der Beklagte zu 1) nebst Zinsen von 4 % seit dem 02. Juni 2009, die Beklagte zu 3) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom 03. Juni 2009 bis zum 04. April 2017 und ab dem 21. Dezember 2017.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Den Beklagten zu 1) und 3) werden ihre Rechte im Nachverfahren vorbehalten.

II. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger 50 % und die Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner 50 %. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) werden dem Kläger zu 31 % und dem Beklagten zu 1) zu 69 % auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) trägt der Kläger. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) tragen der Kläger zu 11 % und die Beklagte zu 3) zu 89 %.

III. Das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. Oktober 2019 - 104a O 31/18 - ist, soweit die Berufungen zurückgewiesen worden sind, fortan ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger und die Beklagten zu 1) und 3) dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen des Beklagten zu 1) in dem am 02. Juni 2009 eröffneten Insolvenzverfahren (Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 02. Juni 2009 - 36h IN 906/09, Anlage K 3). Die Beklagte zu 2) ist die Ehefrau des Beklagten zu 1). Die Beklagte zu 3.) ist eine Kapitalgesellschaft nach spanischem Recht in der Rechtsform der ..., also einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Geschäftsführerin die Beklagte zu 2) ist. Mit seiner Klage nimmt der Kläger die Beklagten im Urkundenprozess aus deliktischer Haftung (§§ 826, 823 Abs. 2, 839, 840 BGB i.V.m. §§ 283 Abs. 1 Nr. 1, 283 Abs. 1, 27 StGB) sowie im Wege der Insolvenzanfechtung wegen unentgeltlicher Leistung (§§ 134, 143 Abs. 1 InsO) und vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung (§§ 133 Abs. 1, 143 Abs. 1 InsO) in Anspruch.

Wegen der Einzelheiten des unstreitigen und streitigen Vorbringens der Parteien sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf die Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Ergänzend ist auszuführen:

Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und die Beklagten zu 2) und 3) unter Vorbehalt ihrer Rechte im Nachverfahren gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 5.000.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. Dezember 2017 zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Klage sei gegenüber den Beklagten zu 2) und 3) teilweise begründet und gegenüber dem Beklagten zu 1) unbegründet. Ein Anspruch gegen den Beklagten zu 1) aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 283 StGB scheide aus, weil der Kläger eine zumindest drohende Zahlungsunfähigkeit als Voraussetzung nicht ausreichend konkret vorgetragen habe. Auch die Voraussetzungen eines Anspruchs gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 288 StGB lägen nicht vor. Für das Tatbestandsmerkmal der drohenden Zwangsvollstreckung sei es zwar nicht erforderlich, dass die Zwangsvollstreckung unmittelbar bevorstehe, dass bereits Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet worden seien oder gar ein vollstreckbarer Titel erwirkt worden sei. Allerdings müsse an den Täter eine konkrete Forderung gestellt werden, deren Vollstreckung in Frage komme. Hier sei über das Verhalten von Gläubigern des Beklagten zu 1) zum Zeitpunkt der Rechtshandlungen im April/Mai 2008 nichts bekannt. Dem Kläger stehe allerdings gegen die Beklagten zu 2) und 3) ein Anspruch auf Zahlung von 5 Mio. EUR gemäß §§ 143 Abs. 1, 129, 134 InsO zu, weil die Zahlung von 5 Mio. EUR aus dem Vermögen des Beklagten zu 1) auf das Züricher Konto der Beklagten zu 2) eine unentgeltliche Leistung an diese darstelle. Denn der Beklagte zu 1) habe dafür keine Gegenleistung erhalten. Da die Einzahlungen ohne Tilgungsbestimmungen in bar von dem Beklagten zu 1) auf ein Konto der Beklagten zu 2) erfolgt seien und davon auszugehen sei, dass das Geld in das Vermögen der Beklagten zu 2) übergegangen sei, obliege den Beklagten die Darlegungs- und Beweislast, dass mit der Zahlung etwas anderes bezweckt worden sei, nämlich in Wirklichkeit eine ...

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