Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 17.10.2017; Aktenzeichen 14 O 328/16)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 17.12.2020; Aktenzeichen I ZR 130/19)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 17. Oktober 2017 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 14 O 328/16 - abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin insgesamt 106.840,43 EUR nebst Zinsen in Hohe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.05.2016 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 35% und die Beklagte 65% zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Hohe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadenersatz wegen der Beschädigung des Kunstwerks "Vorhang" (Digitaler Tintenstrahldruck - Pigmentprint - hinter Acrylglas, 205 × 195cm aus dem Jahr 2012) des Künstlers Gerhard Richter bei einem Transport durch die Beklagte von London nach Berlin geltend. Das Landgericht hat die Beklagte mit dem am 17.10.2017 verkündeten Urteil - 14 0 328/16 - verurteilt, an die Klägerin 5.524,68 EUR zu zahlen und die Klage im Übrigen (weitere 279.315,75 EUR Zug-um-Zug gegen Übereignung des beschädigten Kunstwerks) abgewiesen. Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen. Hiergegen richten sich die Berufung der Klägerin, soweit die Klage abgewiesen wurde, und die Anschlussberufung der Beklagten, soweit der Klage stattgegeben wurde.

Die Klägerin hat zunächst angekündigt zu beantragen, - unter Abänderung des am 17.10.2017 verkündeten Urteils des Landgerichts Berlin (14 0 328/16) - die Beklagte zur Zahlung weiterer 279.315,75 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17. Mai 2016 Zug-um-Zug gegen Übereignung des beschädigten Kunstwerks "Vorhang" (Digitaler Tintenstrahldruck - Pigmentprint - hinter Acrylglas, 205 × 195cm aus dem Jahr 2012) des Künstlers Gerhard Richter zu verurteilen. Nachdem sie vorgetragen hat, das Werk nach Einreichung der Berufungsbegründung für 128.000,00 EUR veräußert zu haben, haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend teilweise für erledigt erklärt, soweit sich das Zahlungsbegehren um diesen Betrag reduziert hat und der Zug-um-Zug-Antrag ganz fortgefallen ist.

Die Klägerin trägt zur Begründung der Berufung unter Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Vortrag im Wesentlichen vor:

Basierend auf den Feststellungen des Sachverständigen Dr. Noack sei von einem Verkehrswert des Werkes im unbeschädigten Zustand zum Schadenszeitpunkt von mindestens 300.000,00 EUR auszugehen. Da die Beklagte nicht hinreichend zu den von ihr getroffenen Sicherungsmaßnahmen und der Organisation ihres Betriebes zur Gewährleistung eines ausreichenden Schutzes der zu befördernden Güter vorgetragen habe, sei davon auszugehen, dass sie bewusst leichtfertig gehandelt habe. Deshalb entfalle nach Art. 29 Abs. 1 CMR i. V. m. § 435 HGB das besondere transportrechtliche Haftungsregime und die Klägerin könne den Schaden auch auf der Grundlage von § 251 BGB beziffern, weshalb sie den Wiederbeschaffungswert geltend machen könne. Abzuziehen seien hiervon lediglich die bereits von der Versicherung gezahlten 15.159,57 EUR sowie der erzielte Verkaufserlös von 128.000,00 EUR.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17.10.2017 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 151.315,75 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.05.2016 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen und aufgrund der Anschlussberufung der Beklagten das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17.10.2017 - 14 0 328/16 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Anschlussberufung zurückzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, der an eine Galerie oder ein Auktionshaus abzugebende Anteil des Veräußerungserlöses sei nicht Bestandteil eines Schadens der Klägerin. Sie bestreitet, dass die Klägerin das Werk für 128.000,00 EUR verkauft habe. Träfe dies zu, hatte die Klägerin einen sehr guten Preis erzielt. Am 06.10.2017 sei ein Werk aus der gleichen Serie durch das Auktionshaus S. in sehr gutem Zustand für rund 111.380,00 EUR versteigert worden. Dieser Wert sei realistisch und maßgeblich für die Bestimmung des Verkehrswertes in unbeschädigtem Zustand. Die Beschädigung sei auf eine unzureichende Verpackung zurückzuführen, so dass sie gemäß Art. 17 Abs. 4 b) CMR hierfür nicht hafte. Die von der Beklagten vorgenommene Verpackung für den Transport nach London sei fachgerecht und ordnungsg...

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