Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 18 O 63/01)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 11.7.2001 verkündete Teil- und Schlussurteil des LG Berlin – 18 O 63/01 – geändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 585,25 Euro (1.144,65 DM) nebst Zinsen von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 595,46 Euro (1.164,60 DM) seit dem 12.12.2000 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen, soweit nicht durch das Anerkenntnisteilurteil vom 6.6.2001 über sie entschieden worden ist.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 94 % und die Beklagte 6 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung der jeweiligen Gegenseite durch Sicherheitsleistung i.H.d. beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Für die Klägerin wird die Revision zum BGH zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist Anbieterin von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit i.S.v. § 3 Nr. 19 TKG. Sie betreibt im Raum Berlin ein Teilnehmernetz und stellt Hausanschlüsse für ihre Kunden bereit. Soweit Telekommunikationsverbindungen nicht zwischen Netzkunden der Klägerin hergestellt werden, nutzt die Klägerin entgeltlich aufgrund einer zwischen ihr und der Deutsche Telekom AG (DTAG) geschlossenen „Vereinbarung über den Besonderen Netzzugang der Telekom”, wegen deren Inhalt im Einzelnen auf die als Anlage V/K4 zum Schriftsatz der Klägerin vom 19.12.2002 eingereichte Fotokopie Bezug genommen wird, das Telekommunikationsnetz der DTAG, um ihren Kunden Verbindungen in andere Teilnehmernetze zu ermöglichen. Die Klägerin bietet ihren Kunden – vermittelt über das Netz der DTAG – in diesem Rahmen auch die Anwahl von sog. Premium Rate oder Mehrwertdiensten an, deren Rufnummer regelmäßig mit der Ziffernfolge 0190 beginnt. Je nach der im Anschluss daran folgenden Ziffer in der Rufnummer werden unterschiedliche Verbindungsentgelte ausgelöst, die nach der Preisliste der Klägerin (Anlage V/K6) derzeit zwischen 0,41414 Euro/Min. und 1,85599 Euro/Min. liegen. Die 0190-Rufnummern sind bei weiteren Netzbetreibern, an die von der Regulierungsbehörde für Post und Telekommunikation Rufnummernblöcke vergeben wurden, eingerichtet und werden von einzelnen Diensteanbietern betrieben.

Die Parteien schlossen auf Antrag der Beklagten vom 15.12.1999 einen Vertrag über die Einrichtung eines ISDN-Telefonanschlusses. Wegen der Einzelheiten wird auf den Antrag der Beklagten vom 15.12.1999 (Anlage I/K1 zur Klageschrift) sowie auf die als Anlage K5 zum klägerischen Schriftsatz vom 27.4.2001 (Bl. 51 d.A.) eingereichten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin verwiesen. Die Klägerin erbrachte ihre vertraglichen Leistungen ab dem 27.4.2000.

In den Monaten Mai 2000 bis einschl. August 2000 stellte der damals 16 Jahre alte Sohn S.S. der Beklagten eine Vielzahl von Telekommunikationsverbindungen zu der Rufnummer 0190-8-26778 her, für die Verbindungsentgelte von insgesamt 15.770,92 DM anfielen. Darüber hinaus wurden über den Telefonanschluss der Beklagten in dem genannten Zeitraum weitere Verbindungen mit Premium Rate-Services hergestellt, die Entgelte von insgesamt 1.201,28 DM anfielen ließen. Wegen der Einzelheiten wird auf die mit Anlage B10 zum Schriftsatz der Beklagten vom 9.4.2001 (Anlagenkonvolut II) eingereichten Abrechnungen der Klägerin für die Monate Mai bis August 2000 einschl. der darin enthaltenen Einzelverbindungsnachweise Bezug genommen.

Den Verbindungen mit der Rufnummer 0190-8-26778 lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Sohn S. der Beklagten hatte auf den Internetseiten eines Dritten eine Werbung für einen „Highspeed Zugang in bester Bildqualität durch neueste Streaming-Technologie” gefunden.

Nachdem er den damit verbundenen Link angewählt hatte, wurde er mit den öffentlichen Internetseiten der Domain „www.erotower.com” verbunden. Diese Internetseiten enthielten die Aufforderung, eine „Gratis-Zugangs-Software” herunterzuladen. Wegen der Einzelheiten wird auf die in Anlage B12 im Anlagenkonvolut II eingereichten Bildschirmfotografien verwiesen. Nachdem der Sohn der Beklagten, der nach seinen Angaben lediglich erhofft hatte, eine Software zu erhalten, mit der er im Internet surfen könne, die angebotene Software „Erotower.EXE” heruntergeladen und auf seinem Computer installiert hatte, stellte er bei Aufruf der Software fest, dass diese lediglich dazu diente, eine Verbindung zu „Erotower” zum Preis von 3,63 DM/Min. herzustellen, wie sich auch aus einem Hinweisfenster während der laufenden Verbindung über das Programm „Erotower.EXE” ergab. Er löschte daraufhin die Programmdatei „Erotower.EXE” von seinem Computer, ohne zu erkennen oder vor dem Herunterladen bzw. bei erstmaligen Aufruf von „Erotower.EXE” darauf hingewiesen worden zu sein, dass durch den Aufruf der Programmdatei „Erotower.EXE” im sog. DFÜ-Netzwerk unter dem Betriebssystem Microsoft Windows 98 eine neue D...

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