Normenkette

BGB § 823

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 24 O 663/99)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 7.8.2000 verkündete Urteil der Zivilkammer 24 des LG Berlin wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 30.3.1992 gegen 15:30 Uhr in B.-St. auf der Kreuzung R.-Straße/P.-V.-Straße ereignet hat. Der Kläger fuhr als bevorrechtigter Verkehrsteilnehmer zu der angegebenen Zeit mit seinem Pkw Daimler-Benz mit dem amtlichen Kennzeichen … über die R.-Straße in nördlicher Richtung in den Kreuzungsbereich ein, um diesen zu überqueren. Zu derselben Zeit fuhr der wartepflichtige … mit dem bei der Beklagten gegen Haftpflicht versicherten Pkw Daimler-Benz mit dem amtlichen Kennzeichen … über die P.-V.-Straße in westlicher Richtung in die Kreuzung ein und geriet hierbei gegen die rechte Seite des Fahrzeuges des Klägers. Die Parteien sind sich einig, dass die Beklagte als Haftpflichtversicherung den gesamten unfallbedingten Schaden des Klägers zu ersetzen hat. Sie streiten über die Höhe des unfallbedingten Schadens und darüber, ob die vom Kläger mit der Klage geltend gemachten Ansprüche verjährt sind.

Der Kläger hat vorprozessual von der Beklagten 17.318,25 DM und aufgrund einer Zusatzversicherung von der G. Versicherungsbank VVaG 25.000 DM erhalten.

Aufgrund des weiteren in seinem Tatbestand zusammengefassten Vorbringens der Parteien im ersten Rechtszug – auf welchen einschließlich der darin genannten Verweisungen Bezug genommen wird – hat das LG durch sein am 7.8.2000 verkündetes Urteil die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, der Kläger habe sein Zahlungsbegehren i.H.v. 39.676,81 DM und Umstände, die die Feststellung gestatten könnten, dass die Beklagte künftigen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen habe, nicht ausreichend dargetan. Als Schmerzensgeld komme ein Betrag von 3.000 DM in Betracht, der jedoch durch die vorprozessuale Zahlung der Beklagten bereits ausgeglichen sei. Außerdem seien alle Ansprüche des Klägers verjährt. Wegen der Begründung der Entscheidung des LG im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des genannten Urteils verwiesen.

Gegen diese ihm am 17.8.2000 zugestellte Entscheidung wendet sich der Kläger mit seiner am Montag, dem 18.9.2000, bei Gericht eingegangenen Berufung, die er mit am 18.10.2000 eingegangenem Schriftsatz begründet hat. Er trägt unter Bezugnahme auf sein Vorbringen im ersten Rechtszug weiter vor:

1. Er habe durch den seitlichen Anstoß bei dem Verkehrsunfall nicht nur ein Halswirbelsäulen-Schleudertrauma, sondern auch eine blutende Läsion des Rückenmarks im Bereich der Wirbel C5/C6 erlitten. Hierzu verweise er auf den Bescheid des Versorgungsamts I B. vom 26.4.1993 (Bl. 132 f.), das kernspintomographische Zusatzgutachten von Prof. Dr. …, Universitätsklinikum R.-V., vom 28.10.1993 – gerichtet an Prof. Dr. … –, in dem der Unfalltag unzutreffend mit dem 30.9.1992 angegeben ist (Bl. 134 – 137), und auf das Foto mit Hautabschürfungen über seinem linken Jochbein (Bl. 138). Der Radiologe Dr. … habe in seinem Bericht vom 29.10.1997 zur an diesem Tage ausgeführten Kernspintomographie (Bl. 139) ausgeschlossen, dass diese Rückenmarksverletzung auf einen entzündlichen Prozess oder einen Tumor zurückgeführt werden könne. Gerade wegen der seitlichen Verbiegung seiner Wirbelsäule infolge des Anstoßes von rechts sei es auch für einen Laien nachvollziehbar, dass – u.a. wie bei zubereitetem Geflügel oder bei Suppenfleisch mit Markknochen – bei ihm Blut ausgetreten sei und das Halswirbelsäulen-Schleudertrauma nicht mehr lediglich als mittelschweres eingestuft werden könne. Die Überdehnung der Wirbelsäule habe zur Folge, dass die Nerven mit entspr. intensiven Schmerzen reagierten. Diese seien nicht mehr medikamentös zu beherrschen. Vielmehr sei eine chiropraktische Behandlung erforderlich, die allerdings im Falle eines nicht auszuschließenden Fehlgriffes zu Lähmungen – hierzu verweise er auf das Kurzgutachten der Heilpraktiker Dr. … aus der Chiropraktik Schule B. GbR vom 13.5.1997 (Bl. 49; vgl. Bl. 127) – oder zu einem tödlichen Ausgang führen könne. Wegen der so zu behandelnden Nackenbeschwerden befinde er sich wieder seit dem 18.9.1996 in ärztlicher Betreuung der Orthopäden … und Dr. …, wie deren Bescheinigung vom 28.10.1996 (Bl. 140) zu entnehmen sei. Seine ausgeprägten Beschwerden im Schulter-Nackenbereich seien bereits in den Bescheinigungen des Orthopäden … vom 12.7.1993 (Bl. 142) und der Orthopäden … und Dr. … vom 8.3.1994 (Bl. 141) dokumentiert (vgl. Bl. 124 – 126).

Auch die Ärzte für Neurologie Prof. Dr. … und Dr. … von der Klinik B. schlössen in dem auf Veranlassung der G. Versicherungsbank VVaG er...

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