Leitsatz (amtlich)

1. Leistungen einer GmbH an ihren Gesellschaftergeschäftsführer, die ihm nicht dauerhaft verbleiben sollen, sind spätestens mit dessen Ausscheiden aus der GmbH zurückzuzahlen.

2. Es steht den Gesellschaftern einer GmbH frei, über den Gewinn und auch das sonstige Vermögen der GmbH frei zu verfügen, solange sie sich einig sind und nicht zum Nachteil der Gläubiger gegen § 30 GmbHG verstoßen.

3. Zur Darlegungs- und Beweislast des Gesellschaftergeschäftsführers einer GmbH:

Wenn in den von den Gesellschaftergeschäftsführer zu verantwortenden Bilanzen der GmbH Zahlungen der GmbH an den Gesellschaftergeschäftsführer als Forderungen gegen diesen verbucht sind, kann der Gesellschaftergeschäftsführer nicht damit gehört werden, dass ihm diese Zahlungen aufgrund eines nicht dokumentierten Gesellschafterbeschlusses dauerhaft verbleiben sollten, solange er den Widerspruch zwischen der Bilanz und seinem Vortrag nicht auflösen kann. Den Gesellschaftergeschäftsführer trifft die Darlegungslast, welchen genauen Inhalt die von ihm zu verantwortende Bilanz tatsächlich hatte, wenn die Gegenseite eine Bilanz vorgelegt hat und der Gesellschaftergeschäftsführer deren Inhalt bestreitet.

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 24.06.2004; Aktenzeichen 27 O 402/03)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der Zivilkammer 27 des LG Berlin vom 24.6.2004 zu dem Aktenzeichen 27 O 402/03 abgeändert.

Das Versäumnisurteil des LG Berlin vom 23.3.2004 zu dem Aktenzeichen 27 O 402/03 wird aufrechterhalten.

Der Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus diesem Urteil und aus dem Versäumnisurteil vom 23.3.2004 vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um die Verpflichtung des beklagten ehemaligen Gesellschafters und Geschäftsführers der Rechtsvorgängerin der Klägerin zur Erstattung von persönlichen Krankenkassenbeiträgen.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf das angegriffene Urteil der Zivilkammer 27 des LG Berlin vom 24.6.2004 (Blatt I 70 ff. der Akten) Bezug genommen.

Das LG hat die Klage unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 23.3.2004, mit dem der Beklagte zur Zahlung von 20.796,21 EUR nebst Zinsen i.H.v. 4 % auf 5.754,45 EUR seit dem 1.1.1999, auf weitere 5.802,82 EUR seit dem 1.1.2000 und auf weitere 1.933,57 seit dem 1.5.2000 sowie i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 3.878,35 EUR seit dem 1.1.2001 sowie auf 3.427,36 EUR seit dem 1.7.2001 verurteilt worden ist, abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin habe eine Rechtsgrundlosigkeit etwaiger Zahlungen an die Krankenkasse des Beklagten nicht hinreichend dargetan. Selbst wenn die Zahlungen nicht aufgrund eines Gewinnausschüttungsbeschlusses oder einer Vergütungsabrede erfolgt seien, so habe es doch unstreitig eine Weisung der Muttergesellschaft der Rechtsvorgängerin der Klägerin gegeben. Gründe für eine Nichtigkeit dieser Weisung seien nicht ersichtlich, zumal das Stammkapital der Rechtsvorgängerin der Klägerin nicht angegriffen worden sei.

Ein Schadensersatzanspruch gegen den beklagten Geschäftsführer scheide schon deswegen aus, weil dieser an die Weisung der Muttergesellschaft gebunden gewesen sei, so dass deren Befolgung jedenfalls kein pflichtwidriges Verhalten darstellen könne.

Die Klägerin hat das Urteil angegriffen und ist der Auffassung gewesen, das LG habe eine Weisung der Muttergesellschaft zu Unrecht als unstreitig angesehen. Zudem sei die rechtliche Natur einer solchen Weisung zweifelhaft, denn sie stünde allenfalls einer Haftung des Beklagten als Geschäftsführer entgegen, schaffe aber keinen Rechtsgrund im Verhältnis zu ihm als Zahlungsempfänger.

Die Klägerin hat beantragt, unter Abänderung des Urteils des LG vom 24.6.2004 das Versäumnisurteil des LG vom 23.3.2004 zu dem Aktenzeichen 27 O 402/03 aufrechtzuerhalten.

Der Beklagte hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat durch den zuständigen Einzelrichter mit Urteil vom 8.12.2005 zu dem Aktenzeichen 23 U 159/04 auf die Berufung der Klägerin hin das Urteil des LG Berlin vom 24.6.2004 abgeändert und das Versäumnisurteil vom 23.3.2004 aufrechterhalten. Zur Begründung hat er ausgeführt, eine Weisung der Muttergesellschaft stelle keinen Rechtsgrund im Verhältnis zu dem Beklagten dar. Nicht zu berücksichtigen sei der insoweit neue Vortrag des Beklagten, die Gesellschafter der Klägerin hätten zur Jahreswende 1997/98 den einstimmigen Beschluss gefasst, die Klägerin solle die Krankenkassenbeiträge des Beklagten und gegebenenfalls auch seiner Ehefrau übernehmen. Das gleich gelte für den neuen Vortrag des Beklagten, er habe in Abstimmung mit seiner Ehefrau festgelegt, er solle als Vergütung sei...

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