Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 65 O 4/18)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 19.03.2021; Aktenzeichen V ZR 52/20)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 25. Januar 2019 verkündete Urteil der Zivilkammer 65 des Landgerichts Berlin - 65 O 4/18 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages leistet.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision gegen das Urteil wird zugelassen.

 

Gründe

I. Aufgrund eines bestandskräftig gewordenen Bescheides des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene. Vermögensfragen vom 4. September 2014 (Anlage K 3) wurde festgestellt, dass Klägerin Berechtigte im Sinne des Vermögensgesetzes hinsichtlich eines Miteigentumsanteils von. 176/10.000 an dem im Grundbuch von B Blatt verzeichneten, vor einer Restitution veräußerten Grundstück ist. Abgelehnt wurde dabei die Einräumung von Bruchteilseigentum an dem Grundstück, weil ein entsprechender Anspruch infolge Veräußerung des Grundstücks und der Eigentumseintragung des Erwerbers untergegangen sei. Stattdessen wurde festgestellt, dass der Klägerin ein Anspruch auf anteilige Erlösauskehr zustehe. In der Folge schlossen die Parteien des Rechtsstreits am 7. September 2015 Vereinbarung über die Auskehrung des mit einem Betrag von 15.117,88 EUR bezifferten Erlöses, wobei sie eine Einigung über eine Verzinsung des nach der Grundstücksveräußerung nicht separierten Erlöses nicht erzielen konnten und die Klägerin sich die gerichtliche Geltendmachung eines solchen Zinsanspruchs ausdrücklich vorbehielt (Anlage K 5). Unter Berufung auf höchstrichterliche Rechtsprechung macht die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit einen solchen Zinsanspruch im Umfang des Klageantrages für einen bezeichneten Zinszeitraum vom 26. Mai 1997 (Eigentumseintragung des Grundstückserwerbers) bis zum 5 Oktober 2015 (Auszahlung des Erlösanteils an sie) geltend.

Das Landgericht Berlin hat die Klage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz einschließlich der dort von den Parteien gestellten Anträge sowie der getroffenen Entscheidung und ihrer Begründung wird auf das am 25. Januar 2019 verkündete Urteil der Zivilkammer 65 des Landgerichts Berlin - 65 0 4/18 - und den den Tatbestand berichtigenden Beschluss vom 24. April 2019 Bezug genommen. Gegen das am 11. März 2019 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 3. April 2019 Berufung eingelegt und das Rechtsmittel am 7. Mai 2019 begründet.

Die Klägerin rügt eine für das Entscheidungsergebnis erhebliche Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und trägt dazu im Wesentlichen vor:

Die erstinstanzliche Richterin habe im mündlichen Verhandlungstermin eingeräumt, ihre letzten beiden Schriftsätze im Rahmen der Terminvorbereitung nicht gelesen zu haben, deren Inhalt dann offenbar bei der am Schluss der Sitzung verkündeten Entscheidung nicht berücksichtigt worden sei. So habe das Landgericht Berlin verkannt, dass eine Kenntnis des Verfügungsberechtigten vom Restitutionsantrag und -anspruch bereits keine Voraussetzung für die Verpflichtung zur Auskehrung des Erlöses gemäß § 3 Abs. 4 Satz 3 VermG sei, sondern das Wissen um einen vorliegenden Antrag nach § 30 VermG genüge. Im Hinblick darauf sei es aber nicht verständlich, dass eine derartige Kenntnis für den dem Hauptanspruch folgenden Zinsanspruch vorausgesetzt werde. Folge man der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach der Zinsanspruch in dem Fall, dass der auszukehrende Erlös nicht separiert worden sei, aus einer analogen Anwendung der Vorschriften der §§ 681 Satz 2 BGB, 668 BGB folge, so erfahre der Zinsanspruch seine innere Rechtfertigung allein durch die Möglichkeit einer Kapitalnutzung, die auch bei einer ungewollten Kapitalvorenthaltung zur Zinszahlungspflicht führen müsse. Voraussetzung für den Zinsanspruch sei ausschließlich das mit der Stellung des Restitutionsantrages entstehende Treuhandverhältnis, während weitere Anspruchsvoraussetzungen in dem gesetzlichen Schuldverhältnis nicht ersichtlich seien. Jede davon abweichende Sichtweise, die schon nicht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entnommen werden könne, sei systemfremd. Vergleichbares gelte im Übrigen auch für das Auftragsrecht, indem der Anspruch auf Herausgabe nach § 668 BGB gleichsam nicht von einer Kenntnis des Beauftragten abhängig gemacht werde, wobei eine Verzinsungspflicht folgerichtig auch dann angenommen werde, wenn dem Beauftragten eine Eigenverwendung gestattet sei. Ebenfalls unabhängig von der Kenntnis des Verpflichteten seien darüber hinaus Ansprüche aus § 816 BGB oder der Kostenerstattungsanspruch nach § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG.

Fernerhin könne der erstinstanzlichen Entscheidung nicht gefolgt werden, soweit in der Argumentation unterstützend auf die erteilte Grundstücksverkehrsgenehmigu...

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