Leitsatz (amtlich)

Bei der Vermittlung nicht börsennotierter Aktien hat der Anlageberater dem Käufer die sich aus der fehlenden Börseneinführung ergebenden Konsequenzen zu erläutern und ihm deutlich zu machen, das die jederzeitige Handelbarkeit solcher Aktien nicht gewährleistet ist. Dabei ist eine Beratung und Information in Schriftform nicht geeignet, mündliche Beratung und Information zu ersetzen oder einzuschränken. Richtige Anlagenberatung kann nur durch eine ausgewogene Synthese von mündlicher und schriftlicher Informationsvermittlung erreicht werden.

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 20.04.2004; Aktenzeichen 21 O 678/03)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 20.4.2004 verkündete Urteil der Zivilkammer 21 des LG Berlin abgeändert:

1. die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 14.975,61 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.8.2003 Zug um Zug gegen Übertragung von 300 Namensaktien der D. AG (...) zu zahlen,

2. es wird festgestellt, dass sich die Beklagte zu 1) mit der Annahme der im Klageantrag zu 1) bezeichneten 300 Namensaktien in Verzug befindet,

3. die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 661,75 Euro entgangenen Gewinn nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.8.2003 zu zahlen,

4. es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) gegen den Kläger keine weiteren Zahlungsansprüche im Zusammenhang mit dem ihm zu Konto-Nr. ... gewährten Dispositionskredit hat,

5. die Beklagte zu 1) wird verurteilt, die Sollbuchungen für das Darlehenskonto Konto-Nr. ... bzgl. gebuchter Sollzinsen und Kreditkosten zu stornieren.

Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Parteien wie folgt zu tragen:

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagten zu 35 % als Gesamtschuldner, zu 17 % der Kläger und zu 48 % die Beklagte zu 1).

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) tragen der Kläger zu 17 % und die Beklagte zu 1) zu 83 %,

Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) tragen der Beklagte zu 2) zu 68 % und der Kläger zu 32 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages zzgl. 10 % abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Gründe

I. Die Berufung des Klägers richtet sich gegen das am 20.4.2004 verkündete Urteil des LG, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.

Der Kläger trägt zur Begründung der Berufung vor:

Der Beklagte zu 2) habe die Bedeutung der WpHG-Checkliste und des Informationsblattes durch grob falsche Informationen bis zur Unkenntlichkeit verschleiert.

Der Beklagte zu 2) habe erklärt, dass das streitgegenständliche Wertpapier zur Risikoklasse 1 gehöre, welche für geringstmögliche Risiken bei angemessener Wertsteigerung stehe. Außerdem habe der Beklagte zu 2) wiederholt zugesichert, dass die Anlagesumme jederzeit verfügbar sei.

Der Kläger habe sich durch die von dem Beklagten zu 2) in der WpHG Checkliste handschriftlich eingefügte Risikoklasse 1) bestätigt gesehen. Das LG habe entgegen § 139 ZPO erstmals in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass es davon ausgehe, dass sich der Eintrag "Risikoeinschätzung lt. Einschätzung der Bank: 1" nicht auf das streitgegenständliche Wertpapier beziehe.

Der Kläger habe das Informationsblatt im Vertrauen auf die zuvor gegebenen Informationen und Zusicherungen als Empfangsbestätigung für die darin genannten Prospektunterlagen und nicht als Risikohinweis unterzeichnet.

Die kausale Notwendigkeit der schadensbedingten Kreditaufnahme habe er, der Kläger, dargelegt. Die Kreditaufnahme sei erforderlich gewesen, um die Kosten seines Geschäftsbetriebes und seiner Lebenshaltung zu bestreiten.

Da er, der Kläger, so gestellt werden müsse, als wenn die Falschberatung nicht erfolgt wäre, könne er die Stornierung der Buchungen und Neuberechnung des Darlehenkontos beanspruchen.

Der Kläger beantragt, das am 20.4.2004 verkündete Urteil der Zivilkammer 21 des LG Berlin abzuändern und

1. die Beklagten zu verurteilen, an ihn 14.975,61 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.8.2003 Zug um Zug gegen Übertragung von 300 Namensaktien der D. AG (...) zu zahlen,

2. ferner festzustellen, dass sich die Beklagte zu 1) mit der Annahme der im Klageantrag zu 1) bezeichneten 300 Namensaktien in Verzug befindet,

3. die Beklagten ferner zu verurteilen, an ihn 8.076 Euro entgangenen Gewinn nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.8.2003 zu zahlen,

4. festzustellen, dass die Beklagte zu 1) gegen ihn keine weiteren Zahlungsansprüche im Zusammenhang mit dem ihm zu Konto-Nr. ... gewährten Dispositionskredit hat,

5. die Beklagte zu 1) im Wege der Stufenklage zu verurteilen,

e) die Sollbuchungen für das Darlehenskonto Konto-Nr. ... bzgl. gebuchter Sollzinsen...

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