Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 23.12.2005; Aktenzeichen 8 O 126/05)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 09.10.2008; Aktenzeichen IX ZR 138/06)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 23.12.2005 verkündete Urteil der Zivilkammer 8 des LG Berlin - 8. O. 126/05 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beitreibbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz einschließlich der dort von den Parteien gestellten Anträge und der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird auf das am 23.12.2005 verkündete Urteil und den Berichtigungsbeschluss vom 17.2.2006 der Zivilkammer 8 des LG Berlin - 8. O. 126/05 - Bezug genommen.

Gegen das ihm am 2.1.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 26.1.2006 Berufung eingelegt und diese zugleich begründet.

Er trägt vor, das LG habe bei der Berechnung der Monatsfrist des § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO rechtsfehlerhaft nicht auf den maßgeblichen Insolvenzantrag bezüglich der Gesellschaft, sondern auf den des Komplementärs abgestellt. Unzutreffend habe es hierbei darauf verwiesen, dass er, der Kläger, die Anfechtung nicht als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Gesellschaft, sondern über das des Gesellschafters geltend gemacht habe und die Sperrwirkung des § 93 InsO dem persönlich haftenden Gesellschafter nicht zugute komme. Sofern auch das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Komplementärs eröffnet wird, gehe das Anfechtungsrecht auf dessen Insolvenzverwalter über. Eine Auswechselung des für die Anfechtungsfristen maßgeblichen Datums sei damit nicht verbunden. § 93 InsO strahle derart auf den Bereich der Insolvenzanfechtung aus, dass Leistungen aus dem Gesellschaftervermögen dem Gesellschaftsvermögen gleichzustellen sind.

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 100.987,41 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 97.668,48 EUR seit dem 23.2.2005 sowie aus weiteren 3.318,93 EUR seit Rechtshängigkeit (16.8.2005) zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt dem Berufungsvorbringen des Klägers entgegen.

Wegen des Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II. Die Berufung des Beklagten ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte aus §§ 131 Abs. 1 Nr. 1, 143 Abs. 1 InsO kein Anfechtungsrecht hinsichtlich der Pfändung des Rückzahlungsanspruchs des Insolvenzschuldners ggü. der I. B. und mithin kein Anspruch auf Zahlung zu.

Zutreffend hat das LG ausgeführt, dass eine Rechtshandlung, die im letzten Monat vor dem Insolvenzantrag erfolgt ist, nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbar ist und es sich bei einer in diesem Zeitraum aufgrund einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme erlangten Leistung um eine inkongruente Deckung im Sinne dieser Vorschrift handelt.

Zutreffend hat das LG ferner darauf abgestellt, dass es für die Berechnung der Fristen des § 131 InsO gem. §§ 139, 140 InsO, 829 Abs. 3 ZPO auf die am 10.10.2003 an die I. B. als Drittschuldnerin erfolgte Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses als die maßgebliche Rechtshandlung ankommt.

Von Bedeutung für die Entscheidung im vorliegenden Fall ist daher allein die zwischen den Parteien streitige Rechtsfrage, ob für die Fristberechnung auf den am 23.10.2003 erfolgten Insolvenzantrag der Gesellschaft oder - entsprechend der Auffassung des LG - auf den am 11.2.2004 erfolgten Insolvenzantrag des Gesellschafters abzustellen ist und wer gegebenenfalls die Rechtshandlung anfechten kann.

Der Senat sieht entgegen der Auffassung des LG den Insolvenzantrag der Gesellschaft als maßgeblich an, folgt ihm aber dahin, dass gleichwohl dem Kläger als Insolvenzverwalter des Gesellschafters kein Recht zur Anfechtung zusteht.

Soweit ersichtlich, ist in der Rechtsprechung bisher noch nicht entschieden worden, auf welchen Antrag in solchen Fällen abzustellen ist. Auch in der Literatur ist die Problemlage bisher nur vereinzelt angesprochen, was daran liegen mag, dass es sich bei dieser Konstellation um einen eher seltenen Einzelfall handeln dürfte.

Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 4.7.2002 (BGHZ 151, 245) entschieden, dass die Ermächtigung des Insolvenzverwalters nach § 93 InsO sich nur auf Ansprüche aus der gesetzlichen akzessorischen Gesellschafterhaftung (§§ 161 Abs. 2, 128 ff., 176 HGB) bezieht, nicht aber auf solche Ansprüche gegen den Gesellschafter, die sich aus einem davon unabhängigen Rechtsgrund (im dortigen Fall § 69 AO) oder einer rechtlich selbständigen eigenen Verpflichtung ergeben. Er ist in dieser Frage dem BFH (Beschluss vom 2.11.2001, ZIP 2002, 179) und der dort zitierten herrschenden Literatur g...

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