Leitsatz (amtlich)

Hat ein Dritter sein Eigentum in die Mieträume eingebracht (hier ein Tresen in eine Gaststätte) und verlangt der Dritte nach Beendigung des Mietverhältnisses von dem Vermieter Herausgabe seines Eigentums, so findet die kurze Verjährungsfrist des § 558 BGB a.F. keine entsprechende Anwendung.

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 12.01.2004; Aktenzeichen 99 O 82/03)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass festgestellt wird, dass die Klägerin während des zur Zeit laufenden Mietverhältnisses nicht verpflichtet ist, die Herausgabe der in den Gewerberäumen W. (ehemalige Gaststätte "B.F.") und W. (ehemalige Gaststätte "K.") in B. befindlichen Restauranttresen und des Weiteren Inventars gem. Angebot der Firma M. vom 4.11.1995 (Nr. 11512) an die Beklagte zu dulden.

2. Die Beklagte hat die Kosten der ersten Instanz und des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages zzgl. 10 % abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Gründe

I. Die Berufung der Beklagten richtet sich gegen das am 12.1.2004 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen 99 des LG Berlin, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.

Die Beklagte trägt zur Begründung der Berufung vor:

Das LG habe die Vorschrift des § 558 BGB a.F. fehlerhaft angewandt.

Ergänzend trage sie vor, dass sie vor der Einbringung der Gegenstände in die Räume Sicherungseigentümerin geworden sei und der Klägerin kein Vermieterpfandrecht zustehen könne. Das Inventar bestehe auch aus beweglichen Gegenständen, die nicht mit dem Mietobjekt körperlich fest verbunden seien.

Als Sicherungseigentümerin habe sie einen Herausgabeanspruch gegen die Klägerin gem. § 985 BGB.

In der Rechtssprechung und Literatur bestehe Einigkeit, dass die kurze Verjährungsvorschrift grundsätzlich auf die Ansprüche des Eigentümers, der vom Vermieter oder Vermieter verschieden ist, nicht anzuwenden ist. Die Anwendung der kurzen Verjährungsvorschrift auf Dritte werde nur dann angenommen, wenn diese in den Schutzbereich des Vertragsverhältnisses einbezogen seien, oder wenn zwischen Eigentümer und Vermieter eine enge wirtschaftliche Verflechtung bestanden habe. Diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor.

Darüber hinaus habe das LG übersehen, dass sich die Vorschrift des § 558 Abs. 2 BGB nicht auf einen auf Eigentum gestützten Herausgabeanspruch, sondern auf das Wegnahmerecht des Mieters stütze.

Da zwischen den Gegenständen, die mit der Mietsache verbunden seien und dem unbefestigten Inventar zu unterscheiden sei, hätte dem Klageantrag ohnehin nicht uneingeschränkt stattgegeben werden dürfen.

Die Beklagte beantragt, das am 12.1.2004 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen 99 des LG Berlin abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin hält das angefochtene Urteil für zutreffend und trägt ergänzend vor:

Die Beklagte hätte auch als Eigentümerin zu keinem Zeitpunkt einen Herausgabeanspruch gehabt. Durch Einbringen der Sachen in die Mieträume sei der dingliche Herausgabeanspruch durch einen dinglichen Anspruch auf Duldung der Wegnahme ersetzt worden. Dieser Anspruch unterliege der kurzen Verjährung des § 558 BGB.

Zumindest aber finde § 558 BGB entsprechend Anwendung.

Unerheblich, sei, ob das Inventar wesentlicher Bestandteil des Gebäudes geworden sei.

II. Die Berufung war mit der aus dem Tenor ersichtlichen Maßgabe zurückzuweisen.

Der von der Klägerin geltend gemachte Feststellungsanspruch ist jedenfalls insoweit begründet, als die Beklagte während des zur Zeit laufenden Mietverhältnisses gehindert ist, ggü. dem derzeitigen Mieter einen Herausgabeanspruch geltend zu machen.

Sobald dieses Mietverhältnis beendet ist, ist die Klägerin verpflichtet, der Beklagten hiervon Mitteilung zu machen, damit diese vor Neuvermietung Gelegenheit hat, ggü. der Klägerin die Herausgabe der streitgegenständlichen Gegenstände zu verlangen.

Hierzu im Einzelnen:

Die Beklagte hat grundsätzlich ggü. dem jeweiligen Besitzer der streitgegenständlichen Gegenstände einen Anspruch auf Herausgabe gem. § 985 BGB.

Die Beklagte ist aufgrund Übereignungsnachtragsvereinbarung vom 19.7.1996 Sicherungseigentümerin des streitgegenständlichen Inventars. Dieses Eigentum ist nicht aufgrund Einbaus in die Mieträume Eigentum der Klägerin geworden. Gemäß § 95 Abs. 2 BGB gehören Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck in ein Gebäude eingefügt sind, nicht zu den Bestandteilen des Gebäudes. Ein Wille, die Verbindung nur zu einem vorübergehenden Zweck vorzunehmen, ist in der Regel zu bejahen, wenn der Verbindende in Ausübung eines zeitlich begrenzten Nutzungsrechts wie etwa eines Mietrechts handelt (Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl., § 95 BGB Rz. 3). Steht allerdings zwischen den Parteien - etwa aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung - fest, dass der Ge...

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