Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Gestaltung einer Gegendarstellung

 

Normenkette

LPG § 10 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 29.10.2008; Aktenzeichen 27 O 1128/08)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Antragsgegnerin werden das am 11.11.2008 verkündete Urteil des LG Berlin und die einstweilige Verfügung des LG Berlin vom 29.10.2008 - 27. O. 1128/08 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, in der nächsten zum Druck noch nicht abgeschlossenen Ausgabe der Tageszeitung "B." in gleicher Schrift und in den gleichen Teilen des Druckwerks wie der beanstandete Text, sowie in allen Ausgaben, in denen der beanstandete Text erschienen ist, auf der S. 2 ohne Einschaltungen und Weglassungen die nachstehende Gegendarstellung zu verbreiten:

Gegendarstellung

In der B.-zeitung vom ...10.... verbreiten Sie unter "Warum wird in Hessen kein Wirtschaftsexperte Wirtschaftsminister?" über mich: "S. spottete über den hessischen SPD-Vize J.W.: Wer nach allen Seiten offen ist, ist nicht ganz dicht." Das ist falsch: Ich habe das nicht über Herrn W. gesagt.

Berlin, den 28.10.2008

RA J.E. für H.S.

Abdruckanordnung:

Die Überschrift "Gegendarstellung" über dem Text ist in der Art und Größe der Schrift und farbig rot unterlegt wie die Worte der Überschrift über der Ausgangsmitteilung "Warum wird in Hessen kein Wirtschaftsexperte Wirtschaftsminister?", die die Antragsgegnerin über der Ausgangsmitteilung verwendet hat, zu drucken.

Die Angabe der Fundstelle der Ausgangsmitteilung "Warum wird in Hessen kein Wirtschaftsexperte Wirtschaftsminister?" sowie der Namen des Antragstellers "H.S." unter dem Text ist durch einfachen Fettdruck hervorzuheben.

Im Übrigen wird die einstweilige Verfügung aufgehoben und der Antrag auf ihren Erlass zurückgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

2. Von den Kosten des Verfahrens haben der Antragsteller 1/3 und die Antragsgegnerin 2/3 zu tragen.

 

Gründe

I. Der Antragsteller, SPD-Politiker in Hessen und Mitglied des Bundestages, verlangt von der Antragsgegnerin den Abdruck einer Gegendarstellung.

In der Ausgabe der von der Antragsgegnerin verlegten "B.-Zeitung" vom .10.... wurde auf S. 2 in einem mit einem Foto des Antragstellers versehenen Artikel unter der Überschrift "Warum wird in Hessen kein Wirtschaftsexperte Wirtschaftsminister" über die Person des Antragstellers als designierter Wirtschaftsminister einer Y.-geführten Landesregierung in Hessen berichtet und dabei behauptet, der Antragsteller habe über den damaligen stellvertretenden Vorsitzenden der hessischen SPD J.W. gespottet: "Wer nach allen Seiten offen ist, ist nicht ganz dicht." Nach dem Vortrag des Antragstellers habe er dies nicht über den hessischen SPD-Politiker W. geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils Bezug genommen.

Das LG Berlin hat die Antragsgegnerin im Wesentlichen antragsgemäß mit einstweiliger Verfügung vom 29.10.2008 zum Abdruck der begehrten Gegendarstellung verpflichtet und die einstweilige Verfügung nach Widerspruch der Antragsgegnerin durch Urteil vom 11.11.2008, der Antragsgegnerin zugestellt am 25.11.2008, bestätigt. Dabei hat das LG im Rahmen der Abdruckmodalitäten u.a. angeordnet, dass die Gegendarstellung

"... unter drucktechnischer Hervorhebung der Worte 'Gegendarstellung' über dem Text und des Namensbestandteiles 'H.S.' unter dem Text in der Art und Größe der Schrift und farbig rot unterlegt wie die Worte der Überschrift über der Ausgangsmitteilung 'Warum wird in Hessen kein Wirtschaftsexperte Wirtschaftsminister?', die die Antragsgegnerin über der Ausgangsmitteilung verwendet hat, ..."

zu verbreiten ist.

Gegen das Urteil des LG hat die Antragsgegnerin am 21.11.2008 Berufung eingelegt und diese zugleich begründet.

Die zulässige Berufung hat in der Sache lediglich teilweise Erfolg.

1. Dem Antragsteller steht ein Gegendarstellungsanspruch aus § 10 Abs. 1 LPG in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang zu.

Er ist von der im angegriffenen Artikel aufgestellten Tatsachenbehauptung betroffen i.S.v. § 10 Abs. 1 LPG. Der Anspruch des Klägers ist auch entstanden, die Gegendarstellung ist formgemäß und rechtzeitig geltend gemacht worden (§ 10 Abs. 2 Satz 4,5 LPG). Die Pflicht zum Abdruck einer Gegendarstellung ist nicht gem. § 10 Abs. 2 Satz 1 LPG ausgeschlossen. Ein berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung der Gegendarstellung kann dem Antragsteller nicht abgesprochen werden. Insbesondere ist die Gegendarstellung weder offensichtlich unwahr noch irreführend.

a) Die Gegendarstellung ist nicht offensichtlich unwahr.

Dies wäre nach den zutreffenden Ausführungen des LG, auf die Bezug genommen wird, nur dann der Fall, wenn die mit der Gegendarstellung aufgestellte Tatsachenbehauptung offenkundig oder gerichtsbekannt unwahr sind. Dies lässt sich auch unter Berücksichtigung des eingereichten Bild- und Tonmitschnittes eines Beitrages des Hessischen Rundfunks über den Hanauer Parteitag der Hessischen SPD nicht feststellen.

Hierfür genügt nicht ber...

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