Entscheidungsstichwort (Thema)

Wahrung der Schriftform bei Bezugnahme auf gesonderte Aktennotiz

 

Normenkette

BGB § 550 n.F., § 566 a.F.

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 34 O 234/99)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 16.3.2000 verkündete Urteil der Zivilkammer 34 des LG Berlin wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf jedoch die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 242.500 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Beschwer des Beklagten übersteigt 60.000 DM.

 

Tatbestand

Die am 25.4.2000 (Dienstag nach Ostern) eingelegte und – nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 26.6.2000 – an diesem Tag begründete Berufung des Beklagten richtet sich gegen das am 16.3.2000 verkündete Urteil der Zivilkammer 34 des LG Berlin, das dem Beklagten am 22.3.2000 zugestellt worden ist. Auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe dieses Urteils wird Bezug genommen.

Der Beklagte verfolgt im Berufungsrechtszug seinen erstinstanzlich gestellten, auf Klageabweisung gerichteten Antrag weiter und begründet seine Berufung wie folgt: Das Schreiben vom 29.12.1998 sei als ordentliche Kündigung aufzufassen. Die ordentliche Kündigung sei möglich gewesen, da die Schriftform nach § 566 S. 2 BGB nicht gewahrt sei und demzufolge der Mietvertrag nach § 565 Abs. 1a BGB mit der dort bestimmten Kündigungsfrist hätte gekündigt werden können. Die 4 Blätter der Vertragsurkunde seien nicht miteinander verbunden; Letzteres gelte insbesondere für die so genannte Ergänzung zum Mietvertrag. Die Anlagen bezögen sich nicht auf den Mietvertrag. Es existierten 2 weitere lose Seiten zu dem Mietvertrag, und zwar die Aktennotiz vom 15.10.1993 und die mit der Überschrift „Ergänzung Mietvertrag – Gewerbeteil H.-Straße” bezeichnete Urkunde vom 27.10.1994. Hierbei handele es sich um spezifisch für den in Rede stehenden Mietvertrag angefertigte Anlagen; der Mietvertrag sei i.Ü. auf einem Vordruck des Grundeigentumsverlags ausgefüllt worden. Zwar sei für die Schriftform eine körperliche Verbindung der Vertragsurkunde und der beigefügten Unterlagen nicht unbedingt erforderlich; die Einheit der Urkunde müsse sich jedoch aus Verweisung sowie Unterschriften der Vertragspartner auf jedem Blatt der Anlage zweifelsfrei ergeben.

Jedenfalls könne er, der Beklagte, für den Zeitraum ab Februar 1999 die Zahlung des Mietzinses verweigern, weil die Klägerin alleinigen Zutritt zu dem Laden gehabt habe; er, der Beklagte, habe lediglich einen einzigen Schlüssel für die Eingangstür des Bürobereichs behalten. Alle übrigen Schlüssel, 2 vollständige Schlüsselsätze sowie die Schlüssel des 3. Schlüsselsatzes hinsichtlich der Ladentür und des Rollgitters, habe die Klägerin erhalten, die diese an den potentiellen Nachmieter M. weitergegeben habe.

Er, der Beklagte, habe schließlich auch darauf vertrauen dürfen, dass hiermit das Mietverhältnis beendet sei, denn die Parteien seien übereingekommen, dass der Nachmieter M. die Räumlichkeiten habe übernehmen sollen. Er, der Beklagte, habe nur deshalb einen Schlüssel behalten, weil er für den Nachmieter M. verschiedene Arbeiten zum Umbau des Ladens in ein Fitnessstudio habe durchführen sollen. Spätestens mit dem Austausch der Schlüsselanlage sei klar gewesen, dass die Klägerin den Laden übernommen habe. Seitdem sei ein Zugang für ihn, den Beklagten, nicht mehr möglich gewesen.

Entgegen der Auffassung des LG seien die Bruttomietzinsbeträge für die Jahre 1997 und 1998 wegen Abrechnungsreife nicht einklagbar.

Nachdem die Parteien übereinstimmend den Rechtsstreit bezüglich der Nebenkostenvorschüsse betreffend den Zeitraum Januar bis Juli 1999 i.H.v. 8.647,80 DM nebst anteiligen Zinsen in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, hat der Beklagte beantragt, unter Aufhebung des landgerichtlichen Urt. v. 16.3.2000, Az. 34 O 234/99, die Klage abzuweisen.

Die Klägerin hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin erwidert: Die Schriftform nach § 566 BGB sei ausreichend gewahrt. Auf dem äußeren Blatt des verwendeten Vordrucks des Grundeigentumsverlags befinde sich die Unterschrift des Beklagten. Darüber hinaus befinde sich dessen Unterschrift auch auf einem inneren Blatt bei § 9 Abs. 4. Die Aktennotiz vom 15.10.1993 sei im Mietvertrag unter § 23 Abs. 2 Nr. 5 ausdrücklich erwähnt; i.Ü. stelle diese nur eine Auslegung des Vertrages dar, für die die Formvorschrift nicht gelte. Die Anlage vom 27.10.1994 sei eine Ergänzung zum Mietvertrag, auf den ausdrücklich Bezug genommen werde; die Anlage sei i.Ü. von beiden Vertragsparteien unterzeichnet worden. Inhalt der Vereinbarung sei eine Verschiebung des Mietbeginns gewesen. Demzufolge habe die Vertragsänderung nur die Bedeutung für einen Zeitraum von weniger als einem Jahr. Das Schriftformerfordernis sei daher erfüllt.

Im Übrigen könne das Schreiben des Beklagten vom 29.12.1998 nicht als Kündigung aufgefasst werden. Der B...

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